Recht und Steuern

Hausschenkung unter Ehegatten

Schenkt jemand seinem Ehepartner ein Gebäude oder eine Eigentumswohnung und wohnt der Beschenkte auch selbst darin, fällt dafür keine Erbschaftssteuer an, wenn die Immobilie der familiäre Mittelpunkt des Paares ist. Das Gleiche gilt für die Schenkung von Anteilen an einem solchen Objekt. Diese Erbschaftssteuerbefreiung gilt jedoch nicht für Zweit- oder Ferienwohnungen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. Juli 2013 unter dem Aktenzeichen II R35/11 bekräftigt. Im Urteilsfall hatte der Kläger seiner Ehefrau ein Haus auf Sylt geschenkt, das die Familie als Zweitwohnung und zu Ferienaufenthalten nutzt. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich jedoch nicht in dem Haus. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftssteuer fest.

Die Einwendungen des Klägers hiergegen hatten in keiner Rechtsinstanz Erfolg. Der BFH ist der Auffassung, dass die steuerbefreienden Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes den gemeinsamen Lebensraum von Eheleuten in einem Familienheim schützen sollen. Für eine weitergehende Steuerbefreiung, welche die Zuwendung aller von den Eheleuten selbstgenutzten Objekte erfasst, fehle es an einer sachlichen Rechtfertigung.

(Wüstenrot)

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