Recht und Steuern

Kein Abzug für frühe haushaltsnahe Dienste

Die Einkommensteuer ermäßigt sich um Handwerkerkosten, wenn diese für Reno-vierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten in einem inländischen Haushalt anfallen. Auch Gartenarbeiten gehören dazu. Die Ermäßigung beträgt 20 Prozent, höchstens jedoch 1200 Euro pro Jahr. Solange allerdings der Käufer eines Hauses das Objekt noch nicht selbst bewohnt, weil es zum Beispiel vermietet ist, kann er die Steuervergünstigung nicht nutzen. So urteilte das Finanzgericht Münster unter dem Aktenzeichen 14 K 1141/08 E.

In dem entschiedenen Fall hatten die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen lassen, bevor sie das darauf stehende Gebäude nach Räumung durch die Verkäuferin in Besitz nahmen. Erst sehr viel später bezogen sie das Haus und gründeten dort damit einen eigenen Haushalt. Nach Angaben des Gerichts hätte es eine steuerliche Anerkennung der Kosten für die Gartenarbeiten erfordert, dass bereits zum Zeitpunkt der Gartenarbeiten ein Haushalt der Steuerpflichtigen im betroffenen Objekt existierte.

(Wüstenrot)

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