Wegfall der Steuerbefreiung

Wird die Wohnung auf den überlebenden Ehepartner oder die Kinder vererbt, fällt keine Erbschaftsteuer an. Die Befreiung von der Erbschaftsteuer setzt aber voraus, dass die Immobilie vom Erben weiterhin selbst bewohnt wird. Erbschaftsteuer fällt hingegen dann an, wenn nicht der Erbe die Immobilie weiter bewohnt, sondern ausschließlich ein anderes Familienmitglied. Die Wüstenrot Bausparkasse weist auf ein entsprechendes Urteil des hessischen Finanzgerichts (Az. 1 K 118/15) hin.

Im Urteilsfall erbte die Tochter nach dem Tod ihres Vaters die Immobilie der Eltern, nachdem die Ehefrau des Verstorbenen ihren Erbanteil ausgeschlagen hatte. Die Immobilie wurde hauptsächlich von der überlebenden Ehefrau des Erblassers bewohnt. Die Tochter hielt sich täglich in der Wohnung auf, um ihre Mutter zu betreuen und zu versorgen. Außerdem stand ihr ein Zimmer zur Verfügung, das sie für gelegentliche Übernachtungen in der Wohnung nutzte.

Das zuständige Finanzamt verneinte die Eigennutzung der Wohnung durch die Tochter und setzte Erbschaftsteuer fest. Dagegen klagte die Erbin. Sie argumentierte, dass auch die unentgeltliche Überlassung der Immobilie an die Mutter als Eigennutzung zu werten sei. Andere steuerliche Regelungen würden keine Unterscheidung zwischen der unentgeltlichen Überlassung an Familienangehörige und der Selbstnutzung machen. Außerdem sei der Sinn und Zweck der Steuerbefreiung auch in ihrem Fall erfüllt, da die Immobilie mit der Nutzung durch die Mutter weiterhin als Familienheim im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes zu sehen sei.

Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht. Die Steuerbefreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der eigentliche Erbe das Familienheim selbst bewohnt. Die unentgeltliche Überlassung an enge Familienangehörige gilt nicht als Selbstnutzung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof muss über die Klage entscheiden (Az. II R 32/15).

(Wüstenrot)

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