Recht und Steuern

Kein Bargeld als Sicherheit

Wer eine Immobilie bei einer Zwangsversteigerung erwerben möchte, kann seit dem 1. Februar 2007 die am Versteigerungstermin zu hinterlegende Sicherheit in Höhe von zehn Prozent des gerichtlich festgesetzten Grundstückswerts nicht mehr durch Bargeld leisten. Eine geeignete Sicherheit ist vielmehr nur noch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts oder ein Scheck, der von einem Kreditinstitut frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt worden ist. Außerdem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die Sicherheit vor dem Versteigerungstermin an die Gerichtskasse zu überweisen. Erwirbt der Bietinteressent die Immobilie nicht, überweist die Gerichtskasse den Betrag zurück.

(Wüstenrot)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X