Recht und Steuern

BGH-Urteil Klausel zur Ausführungsart unwirksam

Die sogenannte Schönheitsreparaturklausel "Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen" ist unwirksam. Eine entsprechende Entscheidung unter dem Aktenzeichen BGH VIII ZR 199/06 veröffentlichte der Bundesgerichtshofs am 24. April 2007. Nach Ansicht der Richter ist die Klausel schon deshalb unklar, weil nicht eindeutig ist, was unter "Ausführungsart" zu verstehen ist. Unklar bleibt, ob jegliche Veränderung in der Ausführung zustimmungspflichtig sein soll beziehungsweise wo die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustimmungsfreien Veränderungen bei den Schönheitsreparaturen liegen sollte. Streng genommen fordert die jetzt für unwirksam erklärte Schönheitsreparaturklausel, dass der Mieter bei seinen Renovierungsarbeiten von den ursprünglichen Farbtönen oder Tapeten nur mit Erlaubnis des Vermieters abweichen darf. Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs, dass die Abwälzung der Renovierungsverpflichtung insgesamt unwirksam ist. Der Mieter muss keinerlei Renovierungsarbeiten vornehmen.

(Deutscher Mieterbund)

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