BGH kippt Darlehensgebühren in Bausparverträgen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr" in Höhe von zwei Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist (Aktenzeichen XI ZR 552/15).

Laut BGH wird mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist. Vielmehr dient sie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt. Damit weiche die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Denn das gesetzliche Leitbild für Darlehensverträge sehe nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins, kein festes Entgelt vor. Mit der gleichen Begründung hat der BGH bereits am 25. Oktober ein Mindestentgelt für geduldete Kontoüberziehungen für unzulässig erklärt. Ganz ähnlich lautete die Argumentation bei einem Urteil vom 13. Mai 2014, als der BGH Bearbeitungsgeübhren in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucherkreditverträge für unzulässig erklärt hatte.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X