Recht und Steuern

Zuschlag zur Kostenmiete

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 24. März 2010 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 177/09 entschieden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenen Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen kann, wenn die vereinbarte Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag nicht durchsetzbar ist.

Im zu entscheidenden Fall wohnte ein Mieter seit 1993 in der Wohnung, die bis Ende 2008 zum öffentlich geförderten Wohnraum gehörte. Im Februar 2008 teilte die Wohnungsbaugenossenschaft mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist.

Dem Mieter wurde angeboten, die unwirksame Klausel im Wege einer Nachtragsvereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen. Sollte dies abgelehnt werden, würde die Miete erhöht werden, da künftig die Vermieterin aufgrund der unwirksamen Klausel die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen habe.

Da der Mieter eine Vertragsänderung verweigerte, erhöhte die Wohnungsbaugenossenschaft ab dem 1. Mai 2008 gemäß § 28 Abs. 4 II. BV um 60,76 Euro. Der Mieter zahlte die Erhöhungsbeträge für die Monate Mai und Juni 2008 nicht, sodass die Vermieterin vor Gericht zog.

Damit hat der BGH seine Rechtsprechung zum frei finanzierten Wohnraum nicht auf den preisgebundenen Wohnraum übertragen. Vermieter von frei finanziertem Wohnraum sind laut einem BGH-Urteil unter dem Aktenteichen VIII ZR 181/07 nicht berechtigt, bei Unwirksamkeit der Klausel zu den Schönheitsreparaturen eine höhere Miete in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.

Für die Kostenmiete im preisgebundenen Wohnraum werden im Gegensatz zur Vergleichsmiete Kostenelemente ermittelt, die sich nicht an der marktüblichen Miete orientieren.

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