Recht und Steuern

Weißen der Decken und Wände

In seinem Urteil vom 23. September 2009 hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 344/08 die vorformulierte Bestimmung in einem Mietvertrag, während der laufenden Mietzeit Decken und Oberwände weiß zu streichen, für unzulässig erklärt. Das Urteil ist die konsequente Fortsetzung der unzulässigen Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers, der nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen geltend machte. Im Mietvertrag fand sich folgende Klausel: "Anstrich und Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen sowie sämtlicher Holzteile, Versorgungsleitungen und Heizkörper, das Weißen der Decken und Oberwände sowie der wischfeste Anstrich beziehungsweise das Tapezieren der Wände."

Die Entscheidung, diese Klausel als unwirksam zu erachten, wird durch den BGH mit der regelmäßigen Benachteiligung des Mieters begründet, da er auch während des Mietverhältnisses zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbwahl verpflichtet wird, ohne dass ein nachvollziehbarer Grund des Vermieters zu dieser Maßnahme zu sehen ist. Da die Klausel sich nicht auf eine Endrenovierungspflicht beschränkte, schränke sich die Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs der Mieter ein.

(IVD-Mitte)

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