Recht und Steuern

Kündigungsfristen für Studenten und Azubis

Mietverträge mit Studenten und Auszubildenden dürfen keinen mehrjährigen Kündigungsverzicht des Mieters enthalten. Enthält der Mietvertrag eine entsprechende Klausel, so ist diese nach einem Urteil des Landgerichts Kiel unter dem Aktenzeichen 1 S 210/10 unwirksam. Für den Mieter gilt dann die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, bei dem die Eltern eine Wohnung für ihre Tochter angemietet hatten, die eine Berufsausbildung absolvierte. Der Mietvertrag sah vor, dass eine Kündigung frühestens nach drei Jahren erfolgen könne. Das Gericht erklärte diese Klausel für unwirksam und ließ eine Kündigung mit der gesetzlichen Frist zu. Wie bei Studenten komme es auch bei Azubis immer wieder zu einem Ortswechsel. Der Mieter müsse daher flexibel sein und kurzfristig kündigen können. Es sei auch durchaus nicht unüblich, dass Berufsausbildungen abgebrochen werden, da sich der Auszubildende beruflich neu orientiere. Der Mietvertrag müsse auf solche Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Nicht maßgeblich sei, ob der Mietvertrag vom Auszubildenden oder von den Eltern abgeschlossen wurde.

(Wüstenrot)

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