Recht und Steuern

Keine Pflicht zur Kontrolle

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) unter dem Aktenzeichen VII ZR 321/07 ist der Vermieter von Wohnraum nicht verpflichtet, eine regelmäßige Generalinspektion der Elek-tro-leitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen von Mietern vorzunehmen. Dementsprechend ist er nicht schadensersatzpflichtig für die Schäden eines in der Mietwohnung ausgebrochenen Brandes, der durch einen technischen Defekt an einem Elektrogerät ausgelöst worden sein soll.

Grundsätzlich muss der Vermieter nur bekannte Mängel unverzüglich beheben. Der BGH entbindet den Vermieter damit von der Verpflichtung, ohne einen konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel regelmäßige Generalinspektionen in seinem vermieteten Objekt vornehmen zu lassen. Nur besondere Umstände, wie wiederholte Störungen, bieten laut BGH Anlass für Vermieter, nicht nur den aktuellen Defekt zu beheben, sondern eine umfassende Inspektion der gesamten Elektroinstallation vorzunehmen.

(IVD-Mitte)

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