Recht und Steuern

Kein Beleg der Mietschuldenfreiheit

Immer mehr Vermieter verlangen von ihren Mietern vor Unterzeichnung des Mietvertrages eine Mietschuldenfrei-heits-Bescheinigung. Mit diesem Dokument bestätigt der Vorvermieter, dass die Miete immer zuverlässig bezahlt wurde. Doch kein Vermieter ist verpflichtet, seinen ehemaligen Mietern eine Bestätigung auszustellen, die über eine Quittung für die erhaltenen Mietzahlungen hinausgeht, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 238/08.

Im konkreten Fall hatten Mieter ihre Wohnung gekündigt, um in eine andere zu ziehen. Der neue Vermieter verlangte eine Mietschuldenfreiheits-Bescheinigung, die der Mietinteressent daraufhin von seinem Vorvermieter einforderte. Dieser stellte zwar eine Quittung für die erhaltenen Mietkosten aus, weigerte sich aber, weitere Zahlungen wie Kaution und Betriebskostenvorauszahlungen schriftlich zu bestätigen. Die Mieter forderte die Abgabe der Erklärung gerichtlich ein. Die Klage wurde aber in den ersten beiden Instanzen abgewiesen und schließlich vor dem BGH verhandelt.

Auch der BGH sah keinen Anlass, dass der Vermieter die Zuverlässigkeit seines Vormieters schriftlich bestätigen muss, da der Mietvertrag hierzu keine Regelung enthielt. Die ausgestellten Quittungen würden ausreichen, um die laut Mietvertrag festgelegten Zahlungen zu belegen. Eine weiterreichende Erklärung könne dem Vermieter nicht abverlangt werden. Denn eine solche Bescheinigung könnte bei einem nachträglichen Streit um etwaige noch ausstehende Forderungen nachteilig für den Vermieter sein, so das Urteil.

(Immowelt)

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