Recht und Steuern

Stimmrecht des WEG-Verwalters

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann, auch wenn er selbst kein Miteigentümer ist, als Stellvertreter eines Eigentümers an der Beschlussfassung über seine erneute Bestellung mitwählen. Vor dem Oberlandesgericht Hamm klagte ein Teil einer WEG gegen die Wahl eines Verwalters (Aktenzeichen 15 W 142/05). Der Fall: Bei einer Eigentümerversammlung ließen sich mehrere Eigentümer durch den Verwalter vertreten. Dabei wurde auch über die Wiederwahl des Verwalters und die Verlängerung des Verwaltervertrages abgestimmt.

Laut Gemeinschaftsordnung bemaß sich das Stimmrecht nach Miteigentumsanteilen. Im betreffenden Fall hielt der Verwalter durch seine Vertretereigenschaft mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile. Mit diesen Stimmen erfolgte auch seine Wiederwahl. Dagegen klagten die unterlegenen Wohnungseigentümer, allerdings erfolglos. Für das Gericht übte der Verwalter als Vertreter jeweils das Stimmrecht des Eigentümers aus. Weder das Stimmrechtsverbot in Paragraf 25 Abs. 5 WEG noch der Paragraf 181 BGB sei hier ein Hinderungsgrund. (Quelle Bausparkasse)

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