Recht und Steuern

Verwalterdienste sind zu vergüten

Verwaltungsunternehmen, die Bescheinigungen zum steuerlichen Absetzen von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) erstellen, können sich das von der Eigentümergemeinschaft vergüten lassen. Ein entsprechendes Urteil fällte am 16. April 2009 das Kammergericht Berlin. Damit hat das Berliner Oberlandesgericht die Urteile des Amtsgerichts Köpenick und des Berliner Landgerichts aufgehoben. Im zugrunde liegenden Fall hatte der Verwalter auf die Tagesordnung einer Eigentümerversammlung einen Beschlussantrag gesetzt, nach dem der Verwalter beauftragt wird, für die Eigentümergemeinschaft eine solche Bescheinigung zu erstellen. Die Eigentümerversammlung beschloss daraufhin, dass wegen des erheblichen Mehraufwands eine zusätzliche Verwaltergebühr von 17 Euro pro Wohneinheit für 2006 und 8,50 Euro für jedes Folgejahr gezahlt wird.

Eine Eigentümerin aus der Wohnungseigentümergemeinschaft wollte sich damit jedoch nicht abfinden. Das Kammergericht bestätigte im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Sache. Sowohl das Übertragen dieser Zusatzaufgabe auf die Verwaltung als auch die Höhe der Vergütung entsprächen dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch die Tatsache, dass das Verwaltungsunternehmen etwa 80 Prozent der Stimmrechte in Vertretung für die jeweiligen Eigentümer ausgeübt hat, wurde vom Gericht nicht beanstandet.

Das Gericht stellte fest, dass das Erstellen der Bescheinigung nicht zum "Pflichtenkreis" des Verwalters gehört. In der Urteilsbegründung heißt es: "Eine Verpflichtung des WEG-Verwalters, die Jahresabrechnung so zu erstellen, dass die Wohnungseigentümer damit bestimmte Ausgaben steuerlich als Ermäßigung im Sinne von § 35a EStG geltend machen können, ist nicht ersichtlich." Auch den Umlageschlüssel, nachdem jeder Wohnungseigentümer die zusätzliche Gebühr zahlen muss, hat das Gericht nicht beanstandet. Mit dem Anwendungsschreiben vom 3. November 2006 hat das Bundesfinanzministerium auch Wohnungseigentümern zugebilligt, haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich abzusetzen.

(DDIV)

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