Recht und Steuern

Trittschallschutz im Altbau

Auseinandersetzungen wegen Nachbarschaftslärm gibt es häufiger. Doch nicht immer liegt das an rücksichtslosen Zeitgenossen. Oft ist auch nur ein mangelnder Trittschallschutz der Grund dafür, dass selbst normale Wohngeräusche deutlich vernehmbar sind. Doch wann muss ein Vermieter - beispielsweise in einem Altbau - beim Schallschutz aktiv werden?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich unter dem Aktenzeichen VIII ZR 131/08 entschieden, dass eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel aufweist, sofern der Trittschallschutz den zurzeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Normen entspricht. Das gilt selbst dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert. Ausnahme: Es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.

Im betreffenden Fall rügte eine Mieterin das Vorhandensein von Schallbrücken und minderte deshalb die Miete um monatlich 30 Prozent der Nettomiete und behielt weitere 20 Prozent zurück. Dem folgte der BGH jedoch nicht. Die Mieterin könne sich weder nach Paragraf 536 Abs. 1 BGB auf eine Minderung des Mietzinses noch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil die gemietete Wohnung nicht mängelbehaftet gewesen sei, urteilten die Richter. Und völlige Trittschallfreiheit sei bei Anmietung der Wohnung nicht vereinbart worden.

(Quelle Bausparkasse)

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