Bundesverfassungsgericht: Bankenunion rechtmäßig

Quelle: Bundesverfassungsgericht

bild_raum stephan baumann

Wie das Bundesverfassungsgericht (BVfG) heute in einem Urteil mitteilt, habe die Europäische Union durch die Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung ihre durch die Verträge zugewiesenen Kompetenzen nicht überschritten. Im Detail ging es in der Klage um den Single Supervisory Mechanism (SSM), einen einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus, und den Single Resolution Mechanism (SRM), einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus. Beide Mechanismen verstoßen nach Meinung des BVfG auch nicht gegen die Verfassungsidentität.

Danach überschreitet die SSM-Verordnung nicht in offensichtlicher Weise die primärrechtliche Ermächtigungsgrundlage des Art. 127 Abs. 6 AEUV, da sie der Europäischen Zentralbank (EZB) die Aufsicht über die Kreditinstitute in der Eurozone nicht vollständig überträgt. Die Errichtung und Kompetenzausstattung des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung (Single Resolution Board, SRB) durch die SRM-Verordnung begegnen zwar im Hinblick auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung Bedenken; eine offensichtliche Kompetenzüberschreitung liegt jedoch nicht vor, sofern die Grenzen der dem Ausschuss zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse strikt beachtet werden.

Die Absenkung des demokratischen Legitimationsniveaus, wie sie mit der Unabhängigkeit der unionalen und der nationalen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden einhergeht, ist allerdings laut BVfG nicht unbegrenzt zulässig und bedarf der Rechtfertigung. Im Bereich der Bankenaufsicht und -abwicklung ist sie im Ergebnis noch hinnehmbar, weil sie durch besondere Vorkehrungen kompensiert wird, die eine demokratische Rückbindung ermöglichen.

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