EuroSTR: Übergang Cash-Produkte und Derivate

Bestände des Eurosystems an Wertpapieren für geldpolitische Zwecke Quelle: EZB

Die Arbeitsgruppe des privaten Sektors zu risikofreien Euro-Zinssätzen hat Mitte August 2019 einen Bericht mit einer Reihe von Empfehlungen zu den Auswirkungen des Übergangs vom Eonia (Euro Overnight Index Average) zum EuroSTR (Euro Short-Term Rate) veröffentlicht. Die Empfehlungen nehmen sowohl operative als auch bewertungsbezogene Aspekte in den Blick und berücksichtigen somit die weitverbreitete Nutzung des Eonia als Referenzzinssatz sowie für die Verzinsung von Sicherheiten und als Diskontierungssatz für Zahlungsströme. In dem Bericht werden die verschiedenen, vom Übergang betroffenen Finanzprodukte und Prozesse analysiert - besicherte und unbesicherte Cash-Produkte (zum Beispiel Repogeschäfte beziehungsweise Kontokorrentkonten), Wertpapiere, Investmentfonds, Derivate und auf den Eonia bezogene Modelle.

Die Verfasser des Berichts fordern die Marktteilnehmer auf, sich auf die folgenden Ereignisse vorzubereiten: a) die Umstellung des Veröffentlichungszeitpunkts des Eonia von 19:00 Uhr MEZ am Tag "t" auf 9:15 Uhr MEZ am folgenden Geschäftstag "t+1", die sich aus der Änderung der Berechnungsmethodik des Eonia ab dem 2. Oktober 2019 ergibt (für am 1. Oktober 2019 ausgeführte Transaktionen), und b) den Wegfall des Eonia am 3. Januar 2022.

Bezüglich der Umstellung des Eonia-Veröffentlichungszeitpunkts legt die Arbeitsgruppe den Marktteilnehmern unter anderem die folgenden Maßnahmen nahe:

- Durchführung einer Bestandsaufnahme betroffener Transaktionen und Systemumgebungen zur Einschätzung der für die Umstellung des Eonia-Veröffentlichungszeitpunkts erforderlichen Modifikationen und Vorbereitung der zuständigen Teams auf eine verstärkte Überwachung während des Übergangszeitraums;

- Entwurf einer auf interne und externe Akteure (insbesondere Kunden) ausgerichteten Kommunikationsstrategie zur Sensibilisierung für die anstehenden Änderungen;

- Erwägung einer Anpassung der standardmäßigen Abwicklungszeit (das heißt des Zeitabstands zwischen dem letzten Zinsfestsetzungstermin und dem Abwicklungszeitpunkt) in bestimmten Fällen.

Für den Übergangszeitraum bis zum Wegfall des Eonia am 3. Januar 2022 empfiehlt die Arbeitsgruppe unter anderem folgende Schritte:

- Marktteilnehmer sollten die Umstellung von Zinsoptionen mit variabler Verzinsung (floating rate options - FROs), die auf den Eonia bezogen sind, auf EuroSTR-basierte FROs vor Ende 2021 aktiv betreiben;

- Clearingstellen mit zentraler Gegenpartei (CCPs) sollten ihre Termine zur Umstellung von einem Eonia-basierten auf ein EuroSTR-bezogenes Diskontierungsschema weitestgehend angleichen und die Umstellung der Diskontierungsmethode auf den frühestmöglichen Zeitpunkt terminieren, vorzugsweise gegen Ende des zweiten Quartals 2020;

- Die Marktteilnehmer sollen alle notwendigen Modifikationen vornehmen, um neue auf den EuroSTR indexierte Wertpapiere begeben, erwerben, handeln und verwalten zu können und zu vermeiden, dass auf den Eonia indexierte Wertpapiere begeben werden, deren Laufzeit den Übergangszeitraum überschreitet.

Zwecks weiterführender Informationen zu den Empfehlungen wird auf den vollständigen Bericht sowie die diesem zugrunde liegenden Analysen verwiesen. Die Empfehlungen der Arbeitsgruppe sind nicht rechtsverbindlich; sie bieten jedoch Orientierungshilfen für Marktteilnehmer, die sich auf den Übergang von Eonia auf EuroSTR vorbereiten.

Die Erstellung des Berichts erfolgte im Anschluss an die Empfehlung der Arbeitsgruppe vom 14. März 2019. Diese sieht vor, dass die Marktteilnehmer bei allen Produkten und Kontrakten mit dem Eonia als Referenzzinssatz diesen schrittweise durch den EuroSTR ersetzen und alle notwendigen Anpassungen vornehmen, um den EuroSTR als ihren gängigen Referenzzinssatz zu verwenden. Zudem sollte im Nachgang zur Ankündigung des European Money Markets Institute (EMMI), des für den Eonia zuständigen Administrators, die derzeit geltende Eonia-Methodik auf EuroSTR zuzüglich eines festen Spreads (Zinsaufschlag) von 8,5 Basispunkten ab dem ersten Veröffentlichungstag des EuroSTR (das heißt dem 2. Oktober 2019) bis zum Wegfall des Eonia am 3. Januar 2022 umgestellt werden. Am 16. Juli 2019 schlug die Arbeitsgruppe auch einen rechtlichen Aktionsplan für den Übergang von Eonia auf EuroSTR vor, der unter anderem Empfehlungen zum Umgang mit den rechtlichen Implikationen in Bezug auf Neu- und Altverträge mit dem Referenzzinssatz Eonia umfasst.

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