Konsultation: Umstellung von Eonia auf Euro STR

Bestände des Eurosystems an Wertpapieren für geldpolitische Zwecke Quelle: EZB

Mitte Mai 2019 hat die Arbeitsgruppe zu risikofreien Zinssätzen für das Euro-Währungsgebiet eine öffentliche Konsultation zu ihren Empfehlungsentwürfen eingeleitet, die sich mit den rechtlichen Implikationen des vorgesehenen Übergangs vom Eonia (Euro Overnight Index Average) auf den Euro STR (Euro Short-Term Rate) in Bezug auf Neu- und Altverträge mit dem Referenzzinssatz Eonia befassen. Der rechtliche Aktionsplan zum Eonia bezieht sich auf zwei Ereignisse: a) die vorgesehene methodische Änderung der Berechnung des Eonia am 2. Oktober 2019, das heißt dem Datum der Umstellung vom Eonia auf den Euro STR plus einem Spread (Zinsaufschlag), und b) die Außerkraftsetzung des Eonia Ende 2021.

Die Arbeitsgruppe empfiehlt den Marktteilnehmern, für alle Produkte und Verträge den Eonia als Referenzzinssatz durch den Euro STR zu ersetzen und baldmöglichst die nötigen operationellen Vorkehrungen für die Verwendung des Euro STR als ihren Standard-Referenzzins zu treffen. Insbesondere wird empfohlen, in Neuverträge mit dem Eonia als Referenzzinssatz wirksame Ersatzbestimmungen sowie eine Formulierung einzuarbeiten, der zufolge Bezugnahmen auf den Eonia sich gegebenenfalls auch auf dessen methodisch geänderte Form ab dem 2. Oktober 2019 erstrecken. Bei Altverträgen mit dem Referenzzinssatz Eonia und Laufzeitende nach Dezember 2021 sollten die Marktteilnehmer prüfen, ob sie den Eonia als primären Zinssatz so früh wie möglich ersetzen können; alternativ könnten sie wirksame Ersatzbestimmungen in die Verträge aufnehmen, in denen der empfohlene Ersatzzinssatz anstelle des Eonia genannt wird. Des Weiteren beabsichtigt die Arbeitsgruppe, den Euro STR plus einem Spread (Zinsaufschlag) als Ersatzzinssatz des Eonia zu empfehlen. Der Spread wird einmalig berechnet als Differenz zwischen dem Euro STR und dem Eonia gemäß der vorgeschlagenen Rekalibrierung der Eonia-Berechnungsmethode.

Der rechtliche Aktionsplan zum Eonia betrifft Alt- und Neuverträge für unterschiedliche Arten von Anlageklassen (Derivategeschäfte, Sicherungsvereinbarungen und Geschäfte mit Cash-Produkten), die den Eonia als Referenzzinssatz vorsehen. Die Arbeitsgruppe hat ihn in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen Branchenverbänden und einer Gruppe von Anwaltskanzleien, die der mit der vertraglichen Belastbarkeit befassten Unterarbeitsgruppe angehören, entwickelt. Im Vorlauf zu dieser Konsultation gab die Arbeitsgruppe Leitlinien für Ersatzbestimmungen in Neuverträgen über auf Euro lautende Cash-Produkte (Januar 2019) sowie Empfehlungen für die Umstellung vom Eonia auf den Euro STR (März 2019) heraus.

Antworten auf diese Konsultation werden bis zum 12. Juni 2019, 17:00 Uhr MEZ, an EuroRFR[at]ecb.europa[dot]eu erbeten. Die eingegangenen Antworten werden als Zusammenfassung auf der Website der EZB veröffentlicht und in dieser Form auch in der Sitzung der Arbeitsgruppe am 4. Juli 2019 Berücksichtigung finden.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X