EZB: Verzinsung von Überschussliquidität

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Der EZB-Rat hat Mitte September 2019 die Einführung eines zweistufigen Systems für die Verzinsung der Reserveguthaben beschlossen, bei dem ein Teil der Überschussliquidität der Institute (das heißt, das über die Mindestreserveanforderungen hinausgehende Reserveguthaben) von der negativen Verzinsung zum geltenden Einlagezinssatz befreit wird. Dieser Beschluss soll die bankbasierte Transmission der Geldpolitik unterstützen und zugleich sicherstellen, dass die negativen Zinssätze auch weiterhin einen positiven Beitrag zum akkommodierenden geldpolitischen Kurs leisten und zur anhaltenden nachhaltigen Annäherung an das Inflationsziel der Notenbank beitragen.

Das zweistufige System findet auf alle Kreditinstitute Anwendung, die der Mindestreservepflicht gemäß Verordnung EZB/2003/9 unterliegen. Es gilt für die Überschussliquidität, die auf Girokonten beim Eurosystem gehalten wird, nicht jedoch für im Rahmen der Einlagefazilität gehaltene Liquiditätsbestände. Der Umfang des Reserveguthabens, der die Mindestreserveanforderungen übersteigt und der vom Einlagesatz ausgenommen wird - das heißt der ausgenommene Teil - wird als Vielfaches des Mindestreserve Solls des betreffenden Kreditinstituts berechnet. Für alle Institute gilt derselbe Multiplikator. Der Rat der Europäischen Zentralbank will den Multiplikator so festlegen, dass die kurzfristigen Euro-Geldmarktzinsen nicht übermäßig beeinflusst werden, und kann ihn im Einklang mit der Entwicklung der Bestände an Überschussliquidität anpassen. Solche Anpassungen des Multiplikators werden angekündigt und gelten ab der auf den entsprechenden Beschluss folgenden Mindestreserve-Erfüllungsperiode.

Die Höhe des ausgenommenen Anteils eines Instituts wird anhand des durchschnittlichen Kalendertagesendguthabens auf seinem Mindestreservekonto innerhalb einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode bemessen. Dieser ausgenommene Teil der gehaltenen Überschussliquidität wird mit einem jährlichen Zinssatz von 0 Prozent verzinst. Der nicht ausgenommene Teil der überschüssigen Liquidität wird mit 0 Prozent oder zum Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

Das zweistufige System wird erstmals in der siebten Mindestreserve-Erfüllungsperiode 2019 zum Einsatz kommen, die am 30. Oktober 2019 beginnt. Ab dieser Erfüllungsperiode wird ein Multiplikator von 6 festgelegt. Der für den ausgenommenen Teil geltende Zinssatz sowie der Multiplikator können im Laufe der Zeit geändert werden.

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