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Einlagensicherung in Deutschland: nationale Besonderheiten erhalten

In Deutschland hat die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung eine lange und an der gewachsenen Struktur des vielgliedrigen nationalen Bankenmarktes ausgerichtete Tradition. Wenn daher - unabhängig von den gegenwärtigen, die herkömmliche Einlagensicherung übertreffenden politischen Stabilisierungsmaßnahmen diskutiert wird, die gesetzlichen Regelungen über die Einlagensicherung in Europa weiter zu harmonisieren, muss einerseits deren aus ihrer Konstruktion heraus beschränkte Wirkungsweise, andererseits aber auch deren Bedeutung für den innerstaatlichen Wettbewerb gesehen werden.

Genossenschaftsbanken machten in Deutschland den Anfang

Als erste deutsche Gruppe errichteten die als "eingetragene Genossenschaft" organisierten Banken 1937 auf Reichsebene einen Hilfs- beziehungsweise Garantiefonds. Die Einrichtung sicherte die teilnehmenden Banken vollumfänglich. Sie wurde 1969 durch den Garantieverband ergänzt. Dieser stand mit Bürgschaften oder Garantien ein.

Die "Raiffeisenbanken" gründeten 1941 einen eigenen Hilfsfonds. Mit dem Zusammenschluss ihrer Spitzenverbände wurden die Sicherungseinrichtungen 1977 zur Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V. zusammengeführt. Bis heute hat keine Genossenschaftsbank einen Insolvenzantrag stellen müssen; wenngleich viele von ihnen in den vergangenen Jahrzehnten fusionieren mussten und sich deren Gesamtzahl stark reduziert hat.

Mit zeitlichem Abstand folgten die als GmbH oder AG organisierten übrigen Privatbanken. 1959 errichteten sie den Bayerischen Bankenfonds und ihr Bundesverband 1966 den ersten überregionalen Gemeinschaftsfonds ("Feuerwehrfonds"). Als das deutsche Bankhaus I. D. Herstatt KGaA 1974 schließen musste und Maßnahmen des Gesetzgebers drohten, entwickelten die Privatbanken ihre Einlagensicherung zu einem umfassenderen Einlegerschutz fort. Stets handelte es sich aber nur um die "Sicherung des kleinen Mannes".

Nach wie vor hat der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V. ergänzend Bestand. Ihm gehören heute rund 220 private Groß- und Regionalbanken, Privatbankiers und Kreditinstitute mit Sonderaufgaben an.

Bis 1998 ohne eigene gesetzliche Grundlage

Als Ergebnis des 1968 als "Wettbewerbs-Enquête" bekannt gewordenen Berichts der Bundesregierung folgte 1969 für den öffentlich-rechtlichen Sektor der Deutsche Sparkassen- und Giroverband e. V. und gründete zwölf regionale Sparkassenstützungsfonds, die untereinander in einem Haftungsverbund stehen.

Bis 1998 war diese von den drei deutschen Bankengruppen freiwillig unter dem Druck des Wettbewerbs geschaffene Einlagensicherung in Deutschland ohne eigene gesetzliche Grundlage. Es bestanden verfassungsrechtliche und rechtspolitische Bedenken.

In Bezug auf das Kreditgewerbe war man der Ansicht, dass die selbsthelfenden Einrichtungen den Belangen der Einleger, der Wettbewerbssituation und den spezifischen Unterschieden zwischen Sparkassen, Genossenschaftsbanken und den übrigen Privatbanken am ehesten gerecht würden. Zudem seien die nicht gesicherten Einlagen zu gering, um die marktwirtschaftstypische eigenverantwortliche Sicherung aller Privatbanken durch eine Pflichtzugehörigkeit zu ersetzen.

Europäische Richtlinien zur Einlagensicherung

Dennoch ist durch das "Gesetz zur Umsetzung der EG-Einlagensicherungsrichtlinie und der EG-Anlegerentschä digungsrichtlinie" (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz) zum 1. August 1998 in Deutschland erstmals die Sicherung von Einlagen und Forderungen aus Wertpapiergeschäften gesetzlich geregelt worden.

Gemeinschaftsweite Überlegungen zur Einlagensicherung und die 1998 zur gemeinsamen Umsetzung gebrachten Richtlinien vom 30. Mai 1994 und 3. März 1997 reichen auf eine Kommissionsempfehlung aus dem Jahre 1986 zurück. Die EG-Kommission wollte bereits damals die Institute der Mitgliedstaaten einer Einlagensicherung anschließen. Aber nicht alle Mitgliedstaaten folgten dem. Daraufhin entwarf die Kommission eine Richtlinie über Einlagensicherungssysteme. Deutschland scheiterte mit seiner Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Es bestünde die - im Übrigen nach wie vor auf vorschnelle staatliche Maßnahmen zutreffende - Gefahr von Strukturverschiebungen, da Einleger ihre Gelder von kleinen und mittleren Banken zu den als "too big to fail" angesehenen und "unter einer latenten Staatsverantwortung stehenden" privaten Großbanken sowie den Sparkassen umschichten würden.

Ausnahme für Genossenschaftsbanken und Sparkassen

Gemäß §§ 2, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2 EuAG müssen alle Institute einer Entschädigungseinrichtung angehören. Zur Teilnahme verpflichtet sind grundsätzlich auch die bislang einer freiwilligen Sicherungseinrichtung angehörenden Institute. Ausgenommen sind - außer den öffentlich-rechtlichen Sparkassen - nur die der Sicherungseinrichtung des BVR angeschlossenen Genossenschaftsbanken.

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Einlagensicherungssysteme durften die Mitgliedstaaten "ein Kreditinstitut von der Pflicht zur Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem befreien, wenn das betreffende Kreditinstitut einem System angeschlossen ist, durch welches das Institut selbst geschützt wird und insbesondere seine Liquidität und Solvenz gewährleistet werden, wodurch den Einlegern in einem Einlagensicherungssystem zumindest gleichwertiger Schutz geboten wird ..." Die genossenschaftliche Sicherungseinrichtung gilt als ein solches System, das mit seiner privatrechtlich gewährten Unternehmenssicherung geeignet ist, die Pflichtzugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu ersetzen (siehe § 12 Abs. 1 EuAG). Weitere Einrichtungen als die des DSGV beziehungsweise der regionalen Sparkassenverbände sowie des BVR wurden nicht zugelassen.

Ursprünglich sollte der Institutssicherung gar keine eigenständige Bedeutung mehr zukommen. Man befürchtete, dass eine Auslese unwirtschaftlich arbeitender Unternehmen nicht stattfände und der Institutsschutz insoweit wettbewerbsfeindlich wirke; was angesichts der umfassenden staatlichen Garantien und Hilfen im Zuge der derzeitigen systemischen Finanzkrise verwundernd anmutet.

Den Ausschlag für die Ausnahmevorschrift gaben schließlich wirtschaftliche Überlegungen. Denn häufig verursacht die Institutssicherung weniger Kosten als die Abwicklung eines Kreditinstituts und die Entschädigung der Einleger. Zudem trägt sie der Risikolage der genossenschaftlichen Institutsgruppe besser Rechnung, arbeitet insgesamt kostengünstiger und kann im Bedarfsfall flexibler operieren.

Die BaFin überwacht ausschließlich und nach eigenem Bekunden sehr sorgfältig, ob die BVR-Einrichtung die Befreiungserfordernisse dauerhaft erfüllt. § 12 Abs. 1 EuAG beschränkt die gesamte Aufsicht auf eine Solvenzaufsicht. Anordnungsbefugnisse bestehen nicht. Die BaFin vermag weder in die Geschäftspolitik noch in die Organisation und Funktionsabläufe der Sicherungseinrichtung einzugreifen, insbesondere nicht in ihre Klassifizierungs-, Neustrukturierungs-, Sanierungs- und Anlagepolitik. Die Strukturen des genossenschaftlichen Finanzverbundes dürfen in einer marktwirtschaftlichen Ordnung nicht das Ergebnis von Aufsichtstätigkeit sein.

Rechtsnatur der Sicherungseinrichtung des BVR

Die Sicherungseinrichtung des BVR ist keine subsidiäre Sicherungseinrichtung wie der Einlagensicherungsfonds der anderen deutschen Privatbanken, sondern ihr kommt eine ersetzende Funktion zu. Für Genossenschaftsbanken existiert keine Anschlusssicherung! Für sie gilt ausschließlich das Statut ihrer Sicherungseinrichtung. Dies sichert den Genossenschaftsbanken einen vollen Institutsschutz zu.

Gemäß §§ 4 SdBVR, 3 Abs. 1 SdS wird die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung für Mitglieder des BVR statutarisch vermittelt. Die Einrichtung ist selbstständiges nichtrechtsfähiges Sondervermögen des BVR und steht ausschließlich diesem als eingetragenen Verein und nicht den angeschlossenen Kreditgenossenschaften zu. Dadurch kann die Sicherungseinrichtung die vorhandene Vereinsstruktur des BVR nutzen, ohne selbst Verein zu sein und über eigene Verwaltungsorgane zu verfügen. Die Kreditgenossenschaften sind nur Vereinsmitglieder des BVR, und zwar nach § 7 Abs. 1 SdBVR stets freiwillig.

Derzeit sind der Sicherungseinrichtung nahezu alle Kreditgenossenschaften, deren Prüfungsverbände und die genossenschaftlichen Zentralinstitute einschließlich der DZ Bank AG und der Bausparkasse Schwäbisch Hall AG angeschlossen. Über die Zugehörigkeit zur Sicherungseinrichtung des BVR müssen Kreditgenossenschaften ihre Kunden informieren, sollen aber mit ihrem kollektiven Institutsschutz nicht werben dürfen.1)

Erhaltenswerter Wettbewerbsvorteil

Wenn im Zuge einer gegenwärtig diskutierten weiteren europäischen Vereinheitlichung dieser bewährte und anerkannte Institutsschutz der genossenschaftlichen Bankengruppe durch Überlaufregelungen oder eine gemeinsame Entschädigungseinrichtung aufgebrochen würde, liefe das auf ein Aufbrechen dieser Säule des deutschen Bankensystems als gewachsene und in ihrem Marktantritt identische Reputations- und Risikogemeinschaft hinaus.

Die Sicherungseinrichtung des BVR ist ein von den Genossenschaftsbanken selbst geschaffener, das gesamte Finanzsystem stabilisierender und daher erhaltenswerter und vor allem auf die Intensität der staatlichen Aufsicht über die teilnehmenden Banken anrechenbarer Wettbewerbsvorteil; zumal es sich im Gegensatz zu den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen um einen präventiv ausgerichteten Schutzmechanismus handelt.

Verletzt eine Genossenschaftsbank genossenschafts- oder bankaufsichtsrechtliche Sorgfaltsgrundsätze und führt dies ernstlich zu sicherungszweckwidrigen Entwicklungen, dürfen der jeweils zuständige eigene Prüfungsverband oder die Geschäftsleitung des BVR abgestufte Sanierungsmaßnahmen ergreifen. Vergleichbares kennen andere Sicherungseinrichtungen nicht. Eine Existenzsicherung aller Genossenschaftsbanken vermag bei einer systemischen Krise freilich auch dadurch nicht erreicht werden zu können.

Gleichwohl bedeuten die Vorgaben ein zusätzliches präventives Sicherungsnetz und sollten mit Rücksicht auf die ebenfalls seit 1998 stattfindende Solvenzaufsicht durch die BaFin Anlass sein, eingehender zu überprüfen, für die regional ausgerichteten Genossenschaftsbanken und gegebenenfalls auch die öffentlich-rechtlichen Sparkassen zu einer organisatorischen und inhaltlichen Neuordnung der Bankenaufsicht zu gelangen. Als verfassungsrechtlich angemessen kommt insoweit ein an dem engen Zweck der Bankenaufsicht ausgerichtetes "Stufensystem" in Betracht.

Präventivmaßnahmen der Verbände

Ob Kreditgenossenschaften ihre Sorgfaltspflichten einhalten, wird nicht lediglich durch staatlich beaufsichtigte Prüfungsverbände allgemein pflichtgeprüft, sondern unterliegt außerdem unregelmäßig besonderen Verbandsüberprüfungen sowie gruppenspezifischen Präventivprüfungen durch den BVR. Das Verbundverhalten kreditgenossenschaftlicher Geschäftsleiter ist Teil der Geschäftsführungsprüfung des § 53 Abs. 1 S. 1 GenG.

Widerspricht die geschäftspolitische Ausrichtung einer Kreditgenossenschaft genossenschaftlichen oder bankaufsichtsrechtlichen Sorgfaltsgrundsätzen und führt zu förderzweck- oder gar sicherungszweckwidrigen Entwicklungen, dürfen ihr Prüfungsverband oder der Vorstand des BVR abgestufte Maßnahmen ergreifen.

Zunächst wird der BVR das Gespräch mit Vorständen und/oder Aufsichtsmitgliedern suchen und, wenn dies ohne Ergebnis bleibt, an die General- oder Vertreterversammlung herantreten. Darüber hinaus vermag der zuständige Prüfungsverband kraft Gesetzes und bei verbandszweckwidrigem Verhalten - wegen Art. 9 Abs. 1 GG indes nur in engen Grenzen - kraft Satzung vorzugehen.

Forderungen personeller und/oder sachlicher Art

Gegebenenfalls muss die betreffende Kreditgenossenschaft ein Neustrukturierungs- oder gar Sanierungskonzept ausarbeiten und regelmäßig berichten. Ziffern 18 f. SdS-V regeln die Einzelheiten für den Sanierungseinsatz der Sicherungseinrichtung. Davon auch umfasst sind unter anderem der Abschluss eines Sanierungsvertrages, die Inanspruchnahmen des Garantiefonds und -verbundes, Dividendenzahlungen, Zu- und Abstimmungspflichten, Rückzahlungsverpflichtungen oder auch Auflagen.

Schließlich soll der BVR in eng umgrenzten Fällen Forderungen personeller und/oder sachlicher Art erheben können.2) Diese wirken sich aber nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung des betroffenen Vorstandsmitglieds aus. Weder der Vorstand des BVR noch eines Prüfungsverbandes vermag ein Geschäftsleitungsmitglied selbst abzuberufen oder dessen Anstellungsvertrag (außerordentlich) zu kündigen. Jedoch stellt das Abberufungsverlangen einen wesentlichen Vertrauensentzug dar, der zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses berechtigt. Dies zu tun, bleibt den gesellschaftsrechtlich zuständigen Organen vorbehalten.

Kommen die Genossenschaftsmitglieder den Forderungen nicht unverzüglich nach, droht ihrer Bank der Ausschluss aus der Sicherungseinrichtung und dem BVR als deren Träger. Dies würde die Zuordnung an eine gesonderte Entschädigungseinrichtung bedeuten. Jedoch dürfen die Verbandsforderungen die Erfüllung des Förderzwecks nicht gefährden. Weder darf der BVR unter dem Deckmantel der Sicherungseinrichtung Verbands- oder Strukturpolitik betreiben noch darf er losgelöst vom Sicherungszweck Forderungen erheben.

Vergleichbare Einflussnahmen auf die Geschäfts- und Dividendenpolitik derjenigen Banken, die in den kommenden Wochen staatliche Stabilisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, hat sich die Bundesregierung in dem am 20. Oktober 2008 erlassenen "Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FMStG)" und die daraufhin beschlossene "Finanzmarktstabilisierungsgesetz-Verordnung (FMStFV)" gesichert.

Bonitäts- und risikoorientiertes Beitragssystem

Einer stärkeren Verursachungsgerechtigkeit des Präventivschutzsystems dient, dass die Genossenschaftsbanken seit dem 1. Januar 2004 unterschiedlichen (Risiko- und Beitrags-)Klassen zugeordnet werden. Mit dem Klassifizierungsverfahren gelang der Einstieg in ein bonitäts- und risikoorientiertes Beitragssystem. Banken, die aufgrund ihrer schlechten Bonität ein erhöhtes Solidarrisiko darstellen, werden mit Zuschlägen auf ihren Fondsbeitrag belastet und umgekehrt. Wer besonders risikobewusst wirtschaftet, wird mit Abschlägen belohnt. Im Kern sollen bank- und fördergeschäftliche Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt und Sanierungsfälle vermieden werden können.

Die jährliche Klassifizierung basiert auf Kennzahlen zur Vermögens-, Ertrags- und Risikolage. Diese quantitativen Faktoren sind dem festgestellten letzten Jahresabschluss sowie dem Prüfungsbericht zu entnehmen. Qualitative (Geschäftsleitung, Organisation, Vertrieb, Controlling) und in die Zukunft gerichtete (Beurteilung des Risikos) Faktoren sollen hinzukommen, nachdem bundeseinheitlich Beurteilungskriterien entwickelt worden sind.

Das System soll die Verlustsozialisierung entschärfen, also die Kreditinstitute dazu bewegen, ihre (auch institutsaufsichtsrechtlich zu risikoreiche) Geschäftspolitik zu überdenken und günstigere Klassifizierungs- und Beitragsklassen anzustreben. Das Klassifizierungssystem stellt deshalb auch aus der Sicht der BaFin, die die Solvenz der Sicherungseinrichtung überwacht, eine wichtige Entscheidung für die Zukunft dar.

Drei gesetzliche Entschädigungseinrichtungen

Damit sich möglichst finanzstarke Einrichtungen bilden, werden die übrigen privatrechtlichen Groß- und Regionalbanken, Privatbankiers, Kreditinstitute mit Sonderaufgaben, 750 Wertpapierhandelsunternehmen (wie die seit 2005 insolvente Phoenix Kapitaldienst GmbH) und öffentlich-rechtlichen Banken in drei verschiedene Entschädigungseinrichtungen zusammengefasst und von der BaFin zugeordnet:

Entschädigungseinrichtung für Wertpapierhandelsunternehmen (EdW),

Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH

und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken GmbH.

Überlaufregelung nicht wünschenswert

Eine einzige Entschädigungseinrichtung hätte zwar ausgereicht, aber es galt zu vermeiden, dass Institute künftig branchenbeziehungsweise rechtsformfremde Risiken mittragen und höhere Beiträge leisten müssen. Aus diesem Grund sieht das Gesetz (bislang) keine Überlaufregelung zwischen den drei Entschädigungseinrichtungen, der Sicherungseinrichtung des BdB oder gar unter Beteiligung der besonderen "institutssichernden Einrichtungen" der Genossenschaftsbanken und Sparkassen vor.

Ein solches "Einkaufen von Risiken" und die Quersubventionierung von Wettbewerbern wären auch für die Zukunft nicht wünschenswert. Gleiches gilt für das Vertrauen in die Einlagensicherung zerstörende großzügige Stützungsmaßnahmen durch "Vater Staat". Die Einrichtungen müssen einzelne Bankpleiten selbst verkraften können. Auf systemimmanente (Vertrauens-)Krisen sind sie freilich nicht ausgerichtet. Im Gegensatz zum Institutsschutz ist der Fortbestand des Einzelinstituts gar nicht angestrebt und nach Feststellung des Entschädigungsfalles durch die BaFin auch nicht mehr möglich!

Um Präventivfunktionen ergänzen

Die Entschädigungsmittel werden durch Beitragsleistungen von den Instituten aufgebracht. Mit Zustimmung der BaFin können die Einrichtungen, sofern ausreichende Mittel für die Entschädigungsdurchführung zur Verfügung stehen, die Beitragspflicht herab- oder aussetzen. Auch eine Anhebung ist möglich; vorausgesetzt, die Institute werden dadurch nicht selbst entschädigungsbedürftig ("Dominoeffekt").

Statt immer tiefer reichender oder gruppenübergreifender Regelungen sollten die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen für die Zukunft um Präventivfunktionen ergänzt und mit hinreichend finanziellen Mitteln für einzelne Bankzusammenbrüche ausgestattet werden. Schon jetzt dürfen die Entschädigungseinrichtungen ohne besonderen Anlass Sonder- und Präventivprüfungen bei den ihnen zugeordneten Unternehmen vornehmen. Offensichtlich wird hiervon trotz der Missstandaufsicht durch die BaFin zu wenig oder gar kein Gebrauch gemacht.

Im Entschädigungsfall ist der Anspruch des einzelnen Gläubigers auf seine verlorenen Einlagen der Höhe nach begrenzt auf 90 Prozent der Einlagen und den Gegenwert von 20 000 Euro sowie 90 Prozent der Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften und den Gegenwert von maximal 20 000 Euro, soweit sie auf Währungen eines EU-Mitgliedstaates oder auf Euro lauten. Diesen Sicherungsbetrag hatten zwischenzeitlich die 27 EU-Finanzminister in Form einer politischen Absichtserklärung auf mindestens 50 000 Euro angehoben; ein Vorschlag zur Änderung der dem § 4 EuAG zugrunde liegende EU-Vorschriften soll folgen. Genossenschaftsbanken und öffentlich-rechtliche Sparkassen wären hiervon mit Rücksicht auf deren selbst organisierte und gespeiste Institutssicherung nicht erfasst.

Absolute Sicherheit kann es nicht geben

Hingegen haben die Banken, egal in welcher Rechtsform sie gesellschaftsrechtlich organisiert sind und welcher freiwilligen Sicherungseinrichtung sie dementsprechend (noch subsidiär) angehören, keinen Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Hilfeleistungen ihrer Sicherungseinrichtung.

Eine absolute Sicherheit kann und darf es ohnehin nicht geben; und zwar erst recht nicht durch für die Beteiligten absehbare staatliche Stützungsmaßnahmen. Insoweit sind staatliche Hilfen außerhalb einer systemischen Krise kritisch zu würdigen. Anderenfalls würde die Sicherungseinrichtung zu einer aufsichtspflichtigen sowie wettbewerbswirtschaftlich bedenklichen Insolvenz Versicherungseinrichtung und könnte überdies unzuverlässige Bankleiter auf Kosten der Solidargemeinschaft zu bankgeschäftspolitisch unangemessener Risikofreude verleiten (sogenannte Verlustsozialisierung).

Der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sind vor allem solche Einlagenkreditinstitute zugeordnet, die durch ihre Mitgliedschaft im BdB zusätzlich dem dort unterhaltenden Einlagensicherungsfonds angehören. Der Sicherungsfonds deckt bis zur Deckungsgrenze lediglich Einlagen ab, die nicht bereits ein anderer Fonds oder eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung absichern. Die Einlagensicherungsgrenze je Gläubiger ist 30 Prozent des für die Einlagensicherung maßgeblichen haftenden Eigenkapitals des betreffenden Kreditinstituts. Die Sicherung gilt auch für ausländische Zweigstellen.

Die BaFin beaufsichtigt nicht nur die Banken selbst, sondern auch die Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen. Insoweit ist deren Rolle bei Bankpleiten und Entschädigungsfällen besonders zu würdigen; zumal sie bei den Entschädigungseinrichtungen allen Missständen entgegenwirken kann, die eine ordnungsmäßige Entschädigung zu beeinträchtigen vermögen. Die BaFin ist befugt, bei (von der Deutschen Bundesbank festgestellten) Missständen gegenüber den Entschädigungseinrichtungen und ihren verantwortlichen Amtsträgern Anordnungen zu treffen.3)

Europäische Harmonisierungsbestrebungen: Möglichkeiten begrenzt

Es wird erkennbar, dass die Möglichkeiten einer weiteren EU-weiten Vereinheitlichung der Systeme und Einrichtungen über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung (zum Beispiel Überlaufregelung, Quersubventionierung oder Zusammenlegungen) begrenzt sind. Denn in dem sich in der Europäischen Gemeinschaft sowie global verschärfenden Wettbewerb kann die Bedeutung gerecht gespeister und stabiler Einlagensicherungssysteme nicht hoch genug eingeschätzt werden; wenngleich sich damit banksäulen- und finanzgeschäftsübergreifende (Vertrau-ens-)Krisen nicht in den Griff bekommen lassen.

Deutschland ist mit seiner Absicherung für einzelne Bankpleiten, einmal abgesehen von wenigen Ausnahmefällen, bislang gut gefahren. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen und die Ausnahmeregelungen für die Genossenschaftsbanken und öffent-lich-rechtlichen Sparkassen spiegeln die gewachsene und von Kundenhand bestimmte Struktur des deutschen Bankenmarktes wider. Das von vornherein zum Scheitern verurteilte Streben nach absoluter Einlagensicherheit darf nicht zu einer Zerschlagung und Gestaltung der Bankenmärkte durch den Staat oder gar europäische Gremien führen. Ein behutsames, die gewachsenen nationalen Besonderheiten berücksichtigendes Vorgehen ist angezeigt.

Wanderung auf schmalem Grat

Auch die deutsche Finanzwirtschaft ist Teil der sozialen Marktwirtschaft und ihres Ausleseprozesses; dies darf auch in der gegenwärtig angespannten Situation des Finanzmarktes, insbesondere mit Rücksicht auf die seit Wochen stattfindenden Einlagenumschichtungen hin zu den Genossenschaftsbanken, öffentlich-rechtlichen Sparkassen und den übrigen mittelständischen Privatbanken, nicht vollständig aus dem Blick geraten.

Über die bestehende und von den Banken selbst zur Verfügung gestellte Einlagen- und Institutssicherung hinausreichende, umfassende staatliche Stabilisierungsmaßnahmen für wankende Banken und Finanzdienstleister müssen deshalb - da Wettbewerbsverzerrungen in diesem Fall unvermeidlich sind - nachweislich systemimmanente Gründe haben und ganz konkrete Gefahren für das Finanzsystem abzuwenden helfen. Insofern wandelt die Bundesregierung zurzeit auf schmalem Grat.

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