RESTSCHULDVERSICHERUNG

Bankenfachverband - sieben Punkte als Vorbeugung gegen weitere Regulierung

Die Restkreditversicherung ist ein Thema, das Verbraucherschützer immer wieder gerne aufgreifen: Zu teuer, zu intransparent, häufig nutzlos und vom Vertrieb den Kunden aufgedrängt, so lauten kurz gefasst die wichtigsten Vorwürfe.

Immer wieder hat der Bankenfachverband mit Umfragen zum Thema zu belegen versucht, dass zumindest der letztgenannte Vorwurf nicht stimmt und die Mehrzahl derjenigen Kunden die eine Restschuldversicherung abschlossen, damit nicht nur zufrieden sind, sondern es auch begrüßen, auf diese Möglichkeit angesprochen worden zu sein. Die Kritik am Produkt sowie dem Vertrieb ist dennoch nicht verstummt.

Daran hat auch die im vergangenen Jahr im Zuge der Umsetzung der EU-Versicherungsvertriebsrichtlinie neu eingeführten Anforderungen hinsichtlich Informationspflichten und Widerrufsrecht nichts geändert.

Erst Ende November 2018 veröffentlichte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) ein Positionspapier, in dem weitergehende Forderungen erhoben wurden: ein Provisionsdeckel von 2,5 Prozent, eine zeitliche Entkoppelung von Kredit und Versicherung im Vertrieb nach britischem Vorbild (sieben Tage), das Verbot von Einmal-Prämienzahlungen, damit die Versicherungsprämie nicht mehr kreditfinanziert werden kann. Darüber hinaus sollte der Kunde im Falle eines Widerrufs wirtschaftlich so gestellt werden, als hätte er den Versicherungsvertrag gar nicht geschlossen.

Die neuerlichen Regulierungsbestrebungen hat der Bankenfachverband zum Anlass genommen, in einem Punktekatalog "RKV pro Verbraucher" neue verbraucherfreundliche Maßnahmen für Restkreditversicherungen festzuhalten. Damit wollen die Kreditbanken "ein deutliches Signal für eine Weiterentwicklung der RKV im Sinne der Verbraucher" setzen, damit die Restkreditversicherung als Mittel der Überschuldungsprävention auch weiterhin erhalten bleibt.

Der Katalog umfasst sieben Punkte, von der Freiwilligkeit des Versicherungsabschlusses, über die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit bis hin zur Kostentransparenz und Qualität. Teilweise gehen die genannten Punkte, auf die sich die Institute verpflichten, über die gesetzlichen Vorgaben hinaus. Verstöße sollen auch sanktioniert werden - schließlich ist es bekannt, dass freiwillige Selbstverpflichtungen den Gesetzgeber häufig nicht dauerhaft über zeugen. Dennoch scheint es fraglich, ob dieser Ansatz ausreicht und vor allem, ob er noch rechtzeitig kommt, um durch die Selbstregulierung weitere Vorgaben seitens des Gesetzgebers noch zu verhindern. Red.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X