Rechtsfragen

Entgelt für Ausstellung von Ersatzkarten rechtswidrig

Im Kartengeschäft schnürt der Regulator das Korsett für die Emittenten immer enger. Noch vor dem Stichtag für das Greifen der Interchange-Regulierung hat der Bundesgerichtshof am 20. Oktober Klauseln in den allgemeinen Vertragsbedingungen von Banken untersagt, aufgrund derer vom Kunden für die Ausstellung einer Ersatzkarte ein Entgelt verlangt wird (Aktenzeichen XI ZR 166/4). Die Richter bewerten die Ausstellung einer Ersatzkarte als "vertragliche Nebenpflicht" des Emittenten, wenn der Verbraucher Verlust, Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung der Karte anzeigt. Insofern werde der Kunde durch ein Entgelt für die Ausstellung der Ersatzkarte unangemessen benachteiligt.

Für die Kreditwirtschaft dürfte dieses Urteil ein herber Schlag sein. Schließlich hatte die Branche eben diese Gebühr als eine der Stellschrauben neben der Jahresgebühr für Kreditkarten ausgemacht, an der man drehen könnte, um die Ertragsrückgänge durch die Interchange-Regulierung wenigstens teilweise zu kompensieren beziehungsweise die Anhebung der Jahresgebühr nicht allzu kräftig ausfallen zu lassen. Damit wird es nun nichts. Und so wird der Handlungsspielraum erneut geringer.

Und noch in anderer Hinsicht scheint das Urteil fragwürdig: mit Blick auf die Signalwirkung auf den Kunden. Mit dem Entgelt für die Ersatzkarte entfällt nämlich auch ein Anreiz für den Kunden, sorgfältig mit seiner Karte umzugehen. Mit einem massenhaften Anstieg der Kartenverluste ist infolge des Urteils zwar sicher nicht zu rechnen. Schließlich ist es für den Karteninhaber auch dann unangenehm, seine Karte sperren und auf eine neue warten zu müssen, wenn es für ihn keine finanziellen Folgen hat. Der eine oder andere wird aber vielleicht doch etwas leichtfertiger mit seiner Karte umgehen. Und warum soll eigentlich die Bank dafür aufkommen, wenn der Karteninhaber auf seine Karte nicht achtgegeben hat? Niemand bekommt schließlich vom Mobilfunkbetreiber sein abhandengekommenes Handy ersetzt und auch verloren gegangene Schlüssel muss der Besitzer selbst ersetzen beziehungsweise dafür bezahlen.

Logisch erscheinen würde vielleicht der Ausschluss eines Entgelts für die Ausstellung einer Ersatzkarte, wenn die dem Kunden vorliegende defekt ist. Schließlich wird sich in vielen Fällen nicht nachweisen lassen, wer für diesen Defekt die Verantwortung trägt. Doch gerade diesen Fall haben die Bundesrichter bislang offen gelassen. Gleiches gilt für den Fall, dass die Ausstellung einer neuen Karte durch einen Namenswechsel des Karteninhabers etwa infolge einer Heirat erforderlich wird. Auf solche Gründe für die Anforderung einer neuen Karte hat der BGH im vorliegenden Urteil keinen Bezug genommen. sb

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