Basiskonto

Preisgestaltung in der Kritik

Basiskonten sind oftmals teurer als herkömmliche Konten. Zu diesem Ergebnis kommt der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV), Berlin, nach einem stichprobenhaften Vergleich der Konditionen von Basiskonten mit denen herkömmlicher Konten. Zwei Punkte sind es, an denen sich die Verbraucherschützer stören.

- Wenn dem Preisvergleich nicht nur der Grundpreis zugrunde gelegt wird, sondern auch Einzelpostenpreise zum Beispiel für Überweisungen in die Betrachtung einbezogen werden, ist das Basiskonto in einigen Fällen teurer als ein "normales". Eine solche Preisgestaltung verstößt nach Auffassung der Verbraucherschützer gegen das neue Zahlungskontengesetz. Schließlich solle das Basiskonto vor allem Verbrauchern, die wenig Geld haben, den Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr ermöglichen, so der VZBV. Wenn gerade diese Kunden mehr zahlen müssten als andere, werde dieser Zweck unterlaufen.

- Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den Fall, dass Basiskontoinhaber, die ihr Konto online führen möchten, den gleichen Grundpreis bezahlen müssen, wie Basiskontoinhaber, die die Filialberatung nutzen wollen. Dadurch werde die gesetzliche Vorgabe, das Nutzungsverhalten zu berücksichtigen, nicht angemessen eingehalten.

Sechs Kreditinstitute hat der VZBV deshalb abgemahnt: Deutsche Bank, Postbank, Targobank, Sparkasse Holstein, Volksbank Karlsruhe und BB-Bank. Sie wurden aufgefordert, zur Vermeidung einer Klage eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben. Von den betroffenen Kreditinstituten gab es bei Redaktionsschluss lediglich von der Targobank eine offizielle Stellungnahme. Sie argumentiert, dass die Konditionen für das Basiskonto sich an die des "Komfort-Kontos" für Kunden mit weniger als 2 000 Euro Gehaltseingang anlehnen. Die verlangten 8,95 Euro pro Monat seien dabei ein Komplettpreis, der unter anderem zwei Girocards und zehn Überweisungen pro Monat (auch in der Filiale) beinhaltet, und insofern auch angemessen.

Die Frage nach dem "angemessenen Entgelt" ist jedoch der springende Punkt, der bereits bei Verabschiedung des Gesetzes von verschiedenen Seiten kritisiert worden war. Denn hier ist der Spielraum für unterschiedliche Deutungen naturgemäß groß. Dass es auch beim Basiskonto eine "klassische" und eine günstigere Online-Variante geben soll, wie es die Verbraucherschützer offenbar fordern, lässt sich vermutlich noch nachvollziehen. Bei dem Vergleich von Grundpreis und einzelnen Leistungsposten sieht das schon anders aus. Um darüber ein abschließendes Urteil treffen zu können, müsste vermutlich erst einmal ausgewertet werden, wie denn der durchschnittliche Basiskontoinhaber sein Konto überhaupt nutzt, sprich in welchem Umfang die Einzelposten überhaupt eine relevante Größe darstellen. Um in dieser Frage valide Aussagen treffen zu können, ist es seit dem Stichtag am 19. Juni dieses Jahres, an dem das Gesetz in Kraft trat, aber wohl noch zu früh. Red.

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