RECHTSFRAGEN

Basiskonto: BGH verlangt Querfinanzierung

Am 30. Juni hat der Bundesgerichtshof wie angekündigt über die zulässige Höhe von Entgelten für das Basiskonto entschieden. In welcher Höhe exakt diese zulässig sind, bleibt zwar auch weiterhin offen. Der BGH hat allerdings mit seinem Urteil den Rahmen enger gesteckt. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken sind demnach unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt wurde. So hat es der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden und damit dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) Recht gegeben (Aktenzeichen XI ZR 119/19).

Im konkreten Fall bei der Deutschen Bank wurde für das Basiskonto ein monatlicher Grundpreis von 8,99 Euro berechnet, der insbesondere die Nutzung von Online-Banking, Telefon-Banking und Banking-Terminals, die Nutzung des Bank Card Service, Kontoauszüge am Bankterminal, beleglose Überweisungen sowie die Einrichtung und Änderung von Daueraufträgen über Online-Banking und Banking-Terminal beinhaltete. Für beleghafte Überweisungen, für Überweisungen und die Einrichtung oder Änderung von Daueraufträgen über einen Mitarbeiter der Beklagten im telefonischen Kundenservice oder in der Filiale sowie für ausgestellte oder eingereichte Schecks hatte der Inhaber eines Basiskontos ein zusätzliches Entgelt von jeweils 1,50 Euro zu entrichten.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass diese von den Verbraucherschützern angefochtenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Gemäß § 41 Abs. 2 ZKG muss das Entgelt für die grundlegenden Funktionen eines Basiskontovertrags angemessen sein, wobei für die Beurteilung der Angemessenheit insbesondere die marktüblichen Entgelte und das Nutzerverhalten zu berücksichtigen sind. Diese Bewertungsparameter sind jedoch, so der BGH, nicht abschließend - was sich bereits aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergebe.

Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto sei vielmehr auch in den Blick zu nehmen, dass die Vorschriften über das Basiskonto allen, das heißt insbesondere auch einkommensarmen Verbrauchern den Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen und damit die Teilhabe am Zahlungsverkehr ermöglichen sollen. Deshalb dürfe der zur Verwirklichung dieses Ziels in § 31 Abs. 1 Zahlungskontengesetz geregelte Kontrahierungszwang nicht durch zu hohe, prohibitiv wirkende Entgelte unterlaufen werden.

Das Entgelt für ein Basiskonto ist der Entscheidung zufolge jedenfalls dann nicht angemessen im Sinne des § 41 Abs. 2 Zahlungskundengesetz, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen.

Diese Vorschrift schließt es dem Urteil zufolge aus, den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umzulegen. Vielmehr müssen diese Kosten von den Instituten durch die im freien Wettbewerb erzielbaren Leistungspreise erwirtschaftet werden. Insofern ist es nicht zulässig, nach den Kostenkalkulationen für das Basiskonto und die übrigen Girokonten den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand ausschließlich auf die Basiskonten umzulegen.

In gewissem Sinn ist dieses Urteil - wie auch die Position der Verbraucherschützer - zweifellos nachvollziehbar. Denn gewiss war es die Absicht des Gesetzgebers, dass nicht nur jedermann Zugang zu einem Girokonto haben soll, sondern dies auch zu einem auch bei schmalem Geldbeutel bezahlbaren Preis. Dieser aus der Formulierung der einschlägigen Paragrafen herauslesbaren Zielrichtung trägt der BGH mit seinem Urteil Rechnung. Im Grunde heißt das jedoch nichts anderes, als dass das Basiskonto über die Konditionen querfinanziert werden muss, die den übrigen Kontoinhabern berechnet werden. Implizit hat das der BGH selbst so formuliert.

Wenn das Basiskonto zu einem nur unwesentlich höheren Preis angeboten werden muss als ein normales Girokonto, dann heißt das, dass auch Girokontoinhaber mit kleinem Einkommen letztlich die Konditionen für die Basiskonto-Inhaber subventionieren müssen. Mit dem verbreiteten Rechtsempfinden vieler Menschen wird sich das schwer vertragen. Gerade bei Sparkassen, bei denen traditionell ein Großteil der Basiskonten geführt werden - früher "Girokonto für jedermann" -, dürfte das in vielen Fällen ein neuerliches Drehen an der Preisschraube unausweichlich machen. Red.

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