Basiskonto-Entgelte - bald vor dem BGH?

Seit Juni 2016 gibt es den gesetzlichen Anspruch auf ein Zahlungskonto. Von Beginn an war jedoch umstritten, wie das im Gesetz zugelassene "angemessene" Entgelt zu interpretieren sei. Verbraucherschützer kritisierten, dass Basiskonten häufig teurer waren als herkömmliche Kontomodelle, während die Bankenseite mit dem Aufwand argumentierte, dem kein nennenswerter Ertrag gegenübersteht.

8,99 pro Monat ist nicht angemessen

Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), Berlin, gegen die Deutsche Bank war nun - wie zuvor schon vor dem Landgericht Frankfurt auch in der Revision erfolgreich. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat am 27. Februar 2019 entschieden: 8,99 Euro pro Monat für ein Basiskonto stellen im Sinne der EU-Zahlungskontenrichtlinie beziehungsweise des deutschen Zahlungskontengesetzes kein angemessenes Entgelt dar (Aktenzeichen 19/ U 104/18).

Generell unterliegen Kontoführungsentgelte zwar keiner Inhaltskontrolle, so das Gericht. Weil für Basiskonten jedoch besondere gesetzliche Regelungen gelten, ist das in diesem Fall anders. Dem Argument der Bank, wonach mit den Basiskonten erhöhter Aufwand bei Legitimationsprüfungen, Geldwäscheprüfungen und Ablehnungen andere Anträge von Basiskonten verbunden sei, der in Form der Kontoführungsgebühren umgelegt werde, ist das Gericht nicht gefolgt. Sondern die Richter kommen zu dem Schluss, dass damit der Aufwand zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten auf den Kunden abgewälzt wird, was eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Welches Entgelt tatsächlich "angemessen ist", lässt sich dem Urteilstext zufolge nicht abschließend beurteilen. Hierfür sind dem Gesetzestext zufolge "insbesondere" die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen - und das wiederum lässt sich so auslegen, dass auch andere Kriterien zugrunde gelegt werden können. Zu diesen Kriterien wiederum zählt das Gericht den Funktionsumfang. Gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 ZKG müssen den Inhabern von Basiskonten Zahlungsdienste in dem Umfang zur Verfügung gestellt werden, wie sie Kontoinhabern allgemein angeboten werden. Eine Beschränkung ist nicht zulässig. Daraus, so das OLG Frankfurt, leitet sich ab, dass Basiskonten keine reinen Online-Konten sein dürfen und die Bargeldversorgung auch nicht auf Geldautomaten beschränkt werden darf, sondern bei Filialbanken auch am Schalter möglich sein muss. Zudem gelten für Basiskonten besondere Unterstützungspflichten.

Andererseits hat der Gesetzgeber keine Meistbegünstigungsvorgabe gemacht, wonach die Banken besonders günstige Konditionen, die sie für andere Kunden anbietend, zwingend auch für Inhaber von Basiskonten anbieten müssen. Insofern darf ein Basiskonto teurer sein als andere Kontomodelle. Dennoch darf nach Einschätzung der Frankfurter Richter das Kontoentgelt nicht derart "abschreckend hoch" sein, dass damit das Ziel der Zahlungskontenrichtlinie konterkariert wird, kontolosen Menschen den Zugang zu einem Girokonto zu ermöglichen.

Vergleich mit anderen Banken reicht nicht

In ihrer Argumentation kommen die Richter hier wieder auf das Nutzerverhalten zurück: Angesichts der angespannten finanziellen Lage würden Inhaber von Basiskonten regelmäßig nur wenige Zahlungen über das Konto abwickeln. Weil zu der Zielgruppe in hohem Maße junge Migranten zählten, sei überdies davon auszugehen, dass ein "nicht unerheblicher Teil" der Inhaber von Basiskonten ihre Bankgeschäfte ausschließlich oder ganz überwiegend online erledige. Dies müsse in der Preisgestaltung abgebildet werden. Im Ergebnis heißt das: Angemessen ist ein Entgelt nicht nur deshalb, weil es sich im Rahmen der marktüblichen Entgelte anderer Filialbanken bewegt. Generell darf ein Basiskonto zwar teurer sein als beispielsweise ein gebührenfreies Jugendkonto oder als ein normales Online-Konto - auch nicht für solche Kunden, die das Basiskonto als reines Online-Konto nutzen. Bei der Preisgestaltung darf durchaus berücksichtigt werden, dass zur Zielgruppe Kunden gehören, die besondere Hilfe bei der Erledigung ihrer Bankgeschäfte brauchen. Der Preis darf sich allerdings auch nicht allein an jenen Kunden orientieren, die entsprechenden Hilfebedarf haben und/oder ihren Zahlungsverkehr ausschließlich beleghaft abwickeln.

Klarheit vom Gesetzgeber

Wirkliche Klarheit schafft dieses - noch nicht rechtskräftige - Urteil somit nicht. Vermutlich deshalb und auch aufgrund der Bedeutung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsfrage hat das OLG Frankfurt die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung wäre zweifellos wünschenswert. Doch selbst sie wird vielleicht keine endgültige Klarheit schaffen werden können - einfach deswegen, weil der Gesetzgeber es an verbindlichen Vorgaben hat fehlen lassen. Zu Recht moniert Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt beim VZBV: "Die gesetzliche Regelung zu Entgelten bleibt unklar und muss dringend nachgebessert werden." Nur der Gesetzgeber kann Klarheit darüber schaffen, wie die Angemessenheit eines Entgelts für ein Basiskonto zu definieren ist. Die Tatsache, dass diese Frage immer wieder die Justiz beschäftigt, macht deutlich: Hier besteht Handlungsbedarf. Denn auch, wenn die Inhaber von Basiskonten nicht benachteiligt werden dürfen, sie sollten auch nicht privilegiert werden. Das aber wäre der Fall, wenn die Konditionen so gestaltet werden, dass sie zwar rechtssicher sind, die Basiskonten jedoch von den Inhabern "normaler" Girokonten mitbezahlt werden. Red.

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