RECHTSFRAGEN

Dauerthema Gebührenerstattung

Auch neun Monate nach dem BGH-Urteil vom 27. April 2021 zur Unzulässigkeit von AGB-Klauseln, die eine ausbleibende Kundenreaktion auf Konditionenänderungen als Zustimmung werten, ist noch lange kein Ende der Auseinandersetzungen abzusehen.

Ein bankenfreundliches Urteil hat das Landgericht Stuttgart am 15. Februar gesprochen. Im Rechtsstreit um die Erstattung von Kontogebühren lehnten die Richter eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Volksbank Welzheim ab. Sie hatte rund 7 000 Kunden vorgeschlagen, auf die Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren zu verzichten und dafür ihr Girokonto zum bisherigen Preis von 5 Euro pro Monat weiterführen zu können. Andernfalls drohe eine Kündigung des Kontos. Durch diese Praxis sah das Gericht das Wettbewerbsrecht nicht verletzt. Eine Kontokündigung, wenn der Kunde auf einer Erstattung gezahlter Entgelte besteht, ist demnach rechtens.

Die Begründung stand bei Redaktionsschluss noch aus. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat jedoch bereits angekündigt, in Berufung zu gehen. Auch die Entscheidung des zuständigen OLG könnte indessen nicht die letzte sein - wie auch immer sie ausfällt: Wird die Entscheidung der ersten Instanz bestätigt, wären die Verbraucherschützer unzufrieden. Fällt das Berufungsurteil hingegen im Sinne der Verbraucherschützer, spricht vieles dafür, dass die Bankenseite sich damit nicht zufrieden geben wird. Denn ein gerichtliches Verbot einer Kontokündigung für den Fall, dass ein Kunde einer Preisanpassung nicht zustimmt, wäre letztlich nichts anderes als ein Freibrief dafür, sein Konto lebenslang zu den Konditionen fortzuführen, die vor der beanstandeten Preisanpassung galten. Dass dies dauerhaft nicht wirtschaftlich sein kann, liegt auf der Hand. Und so bleibt zu hoffen, dass die Richter auch in den nächsten Instanzen ein Stück Pragmatismus walten lassen.

Das gleiche gilt auch für ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart, mit dem die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klären lassen will, ob Kunden unzulässig beeinflusst werden, wenn die Bank ihnen für den Fall, dass sie auf einer Erstattung bestehen, mit Kündigung droht. Denn natürlich wird dem Kunden dadurch in gewissem Sinne die Pistole auf die Brust gesetzt. Aber wäre es wirklich besser, erst die Kontoführungsentgelte zu erstatten und dann die Kündigung hinterherzuschicken? Mit der immer wieder geforderten Transparenz hätte ein solches Vorgehen nichts zu tun.

Nachvollziehbar sind hingegen zwei weitere Fragen zum gleichen Themenkomplex, die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ebenfalls gerichtlich klären lassen will. Ist es zulässig, die Durchsetzung von Erstattungsansprüchen zu erschweren mit der Begründung, die Kunden sollen diese zunächst selbst berechnen und beziffern? Und darf eine Bank behaupten, die Rechtsgrundlage für die verlangten Verwahrentgelte sei individuell vereinbart worden, wenn sie die entsprechende Preisklausel im Wege der Zustimmungsfiktion in den Vertrag eingeführt hat? Die erste dieser Fragen haben die Verbraucherschützer dem Landgericht Stuttgart vorgelegt und klagen gegen die Sparda-Bank Baden-Württemberg. Im zweiten Fall klagen sie gegen die Flatexdegiro Bank AG vor dem Landgericht Frankfurt. In beiden Fällen kann die beanstandete Praxis zumindest als wenig kundenfreundlich bewertet werden. Das Landgericht Frankfurt am Main entscheidet am 12. April. Red.

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