RECHTSFRAGEN

Enkel-Sparverträge als Prüfstein der Finanzberatung

Es war ein typischer Fall: Eine Großmutter hatte für ihre beiden Enkel auf 25 Jahre angelegte Bonussparverträge abgeschlossen und darauf jahrelang monatlich je 25 Euro eingezahlt. Es kam jedoch anders als erwartet. Nachdem die Großmutter zum Pflegefall wurde, konnte sie von ihrer Witwenrente die über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehenden Kosten für die stationäre Versorgung nicht vollständig aufbringen, weshalb zunächst das Sozialamt einsprang. Über seinen Auskunftsanspruch erlangte der Sozialhilfeträger jedoch Kenntnis von den Sparkonten für die Enkel und forderte daraufhin das Geld zurück, um die Kosten für das Pflegeheim zu finanzieren - zu Recht, hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (Aktenzeichen 6 U 76/19).

Auf dieses Urteil aus dem Februar dieses Jahres weist FPSB Deutschland hin. Für die Finanzberatung ergibt sich daraus zweierlei: Vom Abschluss von Sparverträgen für Kinder oder Enkel muss nicht abgeraten werden. Damit das Geschenk jedoch später nicht zur Enttäuschung wird und die Beschenkten womöglich in finanzielle Schwierigkeiten bringt, wenn sie eine größere Summe zurückzahlen müssen, sollte parallel dazu eine vernünftige Absicherung für den Pflegefall getroffen werden. Denn das am 1. Januar 2020 in Kraft getretene Angehörigen Entlastungsgesetz, wonach Angehörige erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100 000 Euro einen Anteil an den Pflegekosten übernehmen müssen, berücksichtigt Schenkungen nicht. Sondern sie können weiterhin bis zu 10 Jahre lang zurückgefordert werden.

Mit Blick auf die Abschlusspotenziale bei Senioren ist das nicht unproblematisch - zumindest in den Fällen, in denen Ruheständler nur Schenkungen an die Enkel oder die Prämie für die private Pflegeversicherung finanzieren können. Auf die Problematik aufmerksam gemacht, könnten sich viele dann dafür entscheiden, auf beides zu verzichten: auf die private Pflegeversicherung, wenn das Einkommen der eigenen Kinder unter der Einkommensgrenze des Angehörigen Entlastungsgesetzes liegt, ebenso wie auf den Sparplan für die Enkel. Zahlen sie ihnen nämlich das Geld als monatliches Taschengeld, entfällt das Risiko der Rückforderung durch den Sozialhilfeträger.

Wenngleich sich das Urteil nur auf einen konkreten Einzelfall bezieht und keine Grundsatzentscheidung darstellt, könnte es somit in gewissem Sinne doch zum Prüfstein für eine an den Kundenbedürfnissen orientierte Finanzberatung werden: Schließlich entspricht es nicht dem Kundenwunsch, dass die Enkel das angesparte Guthaben wieder zurückzahlen müssen. Diese Problematik sollte deshalb auf jeden Fall in die Beratung aufgenommen werden, auch wenn sie nicht in den Abschluss einer Pflegeversicherung mündet und/oder der Kunde möglicherweise vom geplanten Abschluss eines Sparvertrags Abstand nimmt. Red.

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