RECHTSFRAGEN

Rückforderungen - Bank darf Kunden rechnen lassen

Wenn ein Kunde unter Berufung auf das BGH-Urteil zur sogenannten Zustimmungsfiktion vom Frühjahr 2021 zu Unrecht berechnete Entgelte von seiner Bank zurückverlangt, dann darf die Bank ihn auffordern, den Forderungsbetrag selbst zu ermitteln und die Forderung schriftlich zu beziffern. Das hat die 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart am 24. März entschieden und damit eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die VR-Bank Ludwigsburg abgewiesen (Aktenzeichen 35 O 135/ 21 KfH).

Die Verbraucherschützer hatten in dieser Aufforderung der Bank, den Betrag selbst zu berechnen, eine unzulässige Beeinflussung der Verbraucher und einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gesehen. Dem schloss sich das Gericht nicht an. Die Bezifferung stelle kein unzulässiges Hindernis für die Geltendmachung der Forderung dar. Vielmehr entspreche es einem allgemeinen Grundsatz, dass der Anspruchssteller eine Forderung auch beziffern müsse. Auch unter Zugrundelegung eines hohen Verbraucherschutzniveaus sei es einem Unternehmen nicht zuzumuten, dem Verbraucher eine Hilfestellung bei der Durchsetzung seiner Forderung zu gewähren. Die Bank sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Kunden auf einen Rechtsanspruch zur Auskunft über gezahlte Gebühren hinzuweisen.

Dieses Urteil ist ein weiteres Mosaiksteinchen in der Prozesswelle, die das BGH-Urteil vom vergangenen Jahr ausgelöst hat und die viele Banken vermutlich weit mehr Geld kosten wird als tatsächliche Rückforderungen der Kunden. Immerhin zeigt es, dass die Rechtsprechung in praktischen Fragen nicht grundsätzlich abgeneigt ist, auch die Belange der Banken ins Kalkül zu ziehen.

Dass das von den Verbraucherschützern beanstandete Vorgehen der Bank dem erstinstanzlichen Urteil zufolge nicht rechtswidrig ist, sagt freilich nichts darüber aus, ob es auch kundenfreundlich ist. Denn natürlich muss und wird eine Bank oder Sparkasse bei jeder Rückforderung eines Kunden prüfen, in welcher Höhe diese berechtigt ist. Das Ergebnis könnte man dem Kunden insofern ebenso gut auch mitteilen. Ihn selbst rechnen zu lassen, stellt insofern tatsächlich eine gewisse Hürde dar.

In dem konkreten Fall hatte der Kunde für die Zukunft seine Zustimmung zu den Gebühren erteilt. Der Fortbestand der Kundenbeziehung war von daher nicht infrage gestellt. Ein bisschen Entgegenkommen hätte da sicher nicht geschadet - anders als bei Kunden, die auch in Zukunft keine Entgelte zahlen wollen und es vorziehen, sich eine andere Bank zu suchen. Red.

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