BANKEN UND STEUERN

Investmentsteuerreform - Fragen der Anleger

Fabian Wagenblast, Foto: Ebner Stolz

Auch nach den ersten Erfahrungen mit dem Investmentsteuerreformgesetz sind noch Fragen der Anleger offen, weiß Fabian Wagenblast. Unterschiede zwischen privaten und betrieblichen Anlegern müssen Kreditinstitute bei den Steuerbescheinigungen berücksichtigen. Und mit Blick auf die Freibeträge bei den sogenannten "Uralt-Fondsanteilen" , die vor 2009 erworben wurden, kann es für Anleger sinnvoll sein, Teile der Bestände zu verschenken, um so die Freibeträge zu vervielfachen. Red.

Für Fondsanleger bedeutete der Jahresbeginn 2018 eine Zäsur: Mit dem Investmentsteuerreformgesetz erfolgte eine Abkehr von der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden transparenten Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds. Seit dem 1. Januar 2018 unterliegen die Fonds mit ihren inländischen Dividenden, Mieterträgen, Veräußerungsgewinnen von inländischen Immobilien und sonstigen inländischen beschränkt steuerpflichtigen Einkünften selbst der Körperschaftsteuer (intransparente Besteuerung). Die steuerliche Vorbelastung auf Ebene des Investmentfonds soll beim Anleger durch pauschale Teilfreistellungen berücksichtigt werden.

Um eine strikte Trennung zwischen altem und neuem Besteuerungssystem zu gewährleisten, galten alle Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 als fiktiv veräußert und an Neujahr als neu angeschafft. Es ist also nicht vermessen, von einer neuen Ära der Investmentfondsbesteuerung mit geänderten Spielregeln zu sprechen, wobei ein Großteil der damit einhergehenden Fragen bereits im Laufe des Jahres 2018 beantwortet werden konnte.

Nach ersten praktischen Erfahrungen sowie aufgrund der Änderungen im Rahmen des "Jahressteuergesetzes 2018" können sich jedoch auch zukünftig Fragen ergeben, mit denen Anleger auf Kreditinstitute zukommen. Zudem haben Anleger in den vergangenen Monaten Aufstellungen und Abrechnungen erhalten, die Klärungsbedarf auslösen. Im Folgenden sollen aktuelle Fragestellungen aufgeführt und beantwortet werden.

Nach den Regelungen des bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Investmentsteuergesetzes waren bei thesaurierenden Investmentfonds ausschüttungsgleiche Erträge zu versteuern. Diese werden nun durch die sogenannte Vorabpauschale ersetzt, welche unabhängig vom Zufluss beim Anleger eine phasengleiche Besteuerung in Höhe der risikolosen Marktverzinsung sicherstellen soll. Die Vorabpauschale gilt unabhängig vom Wirtschaftsjahr des Investmentfonds einheitlich am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahrs als zugeflossen, somit erstmals für das Jahr 2018 am 2. Januar 2019.

Besonderheiten bei der Vorabpauschale

Sofern die Investmentfondsanteile bei einem inländischen Kreditinstitut verwahrt werden, hat der Anleger der Bank grundsätzlich die Liquidität zur Abführung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer auf die Vorabpauschale zur Verfügung zu stellen. In diesem Fall besteht aufgrund des abgeltenden Steuereinbehalts regelmäßig keine Verpflichtung, die Erträge in der Einkommensteuererklärung des Anlegers anzugeben.

Falls die Investmentfondsanteile jedoch bei einem ausländischen Kreditinstitut verwahrt werden, erfolgt kein abgeltender Steuereinbehalt. In diesen Fällen ist die Vorabpauschale - wie bisher die ausschüttungsgleichen Erträge - ausländischer thesaurierender Investmentfonds in der Einkommensteuererklärung (erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019) des Anlegers anzugeben.

Unterschiede bei Teilfreistellungssätzen

Die Höhe der Teilfreistellungen sind abhängig zum einen vom Anlageschwerpunkt des Investmentfonds, zum anderen vom Anlegertypus. Im Vergleich zum Privatanleger sind die Teilfreistellungssätze höher, wenn die Investmentfonds von einer natürlichen Person im Betriebsvermögen oder von einer Körperschaft gehalten werden. Im Steuerabzugsverfahren sind generell nur die für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätze anzuwenden. Erst im Veranlagungsverfahren werden die erhöhten Teilfreistellungssätze für einkommensteuerpflichtige Anleger, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten, und für körperschaftsteuerpflichtige Anleger der Besteuerung zugrunde gelegt.

Damit betriebliche Anleger die höheren Teilfreistellungssätze im Rahmen der Veranlagung - als außerbilanzielle Korrekturbeträge - geltend machen können, sind die erzielten Erträge aus in- und ausländischen Investmentfonds (vor Anwendung der Teilfreistellung) und untergliedert nach der Art der anzuwendenden Teilfreistellung (Misch-, Aktien- beziehungsweise Immobilienfonds) im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung von den Kreditinstituten auszuweisen.

Fiktive Veräußerungsgewinne - Gefahr der Doppelbesteuerung

Nach ersten Erfahrungen aufgrund von Veräußerungen von Investmentfondsanteilen im Jahr 2018 ist insbesondere darauf zu achten, dass die zum 31. Dezember 2017 als zugeflossen geltenden ausschüttungsgleichen Erträge bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zutreffend behandelt werden. Da für diese Erträge eine verlängerte Frist zur Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen bis zum 31. Dezember 2018 bestand, konnten diese bei Veräußerungen im Jahr 2018 von den Kreditinstituten zum Teil nicht entsprechend berücksichtigt werden.

Sofern die ausschüttungsgleichen Erträge jedoch im Jahr 2017 besteuert wurden, ohne dass eine entsprechende Erhöhung der Anschaffungskosten beziehungsweise Kürzung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31. Dezember 2017 vorgenommen wurde, käme es zu einer Doppelbesteuerung dieser Erträge. Entsprechende Korrekturen wären entweder von den Kreditinstituten im Rahmen geänderter Abrechnungen vorzunehmen oder von den Anlegern im Rahmen der Steuerveranlagungen geltend zu machen.

Feststellungserklärung nur bei Betriebsvermögen

Der fiktive Veräußerungsgewinn zum 31. Dezember 2017 war nach bisheriger Rechtslage von betrieblichen Anlegern und von Privatanlegern, die ihre Fondsanteile in ausländischen Depots halten, gesondert festzustellen. Auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen und nunmehr neuer Rechtslage müssen Privatanleger keine Erklärung zur gesonderten Feststellung mehr abgeben. Dies gilt grundsätzlich auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften. Eine gesonderte Feststellung ist danach nur noch erforderlich, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen des Anlegers gehören.

Die Feststellungserklärung ist dabei als Steueranmeldung ausgestaltet und in elektronischer Form nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz frühestens nach dem 31. Dezember 2019 und spätestens bis zum 31. Dezember 2022 (bisher: 31. Dezember 2021) an die Finanzbehörde zu übermitteln. Die entsprechenden Formulare hierzu liegen derzeit noch nicht vor.

Freibeträge für Uralt-Anteile

Privatanleger, die ihre Investmentfondsanteile vor dem 1. Januar 2009 (sogenannte Uralt-Anteile) erworben haben, konnten diese vor der Investmentsteuerreform steuerfrei veräußern und somit Wertsteigerungen ohne eine zeitliche Begrenzung steuerfrei vereinnahmen. Nun bleibt es zwar für die bis zum 31. Dezember 2017 angefallenen Kurssteigerungen bei der Steuerfreiheit, ab dem 1. Januar 2018 erzielte Wertzuwächse sind jedoch nach den neuen Besteuerungsregelungen steuerpflichtig. Aus Vertrauensschutz gründen wird hierfür ein personenbezogener Freibetrag von 100 000 Euro gewährt, der bei der Veräußerung der Uralt-Anteile zu berücksichtigen ist. Dies gilt jedoch nicht für Veräußerungsgewinne aus sogenannten Millionärsfonds und steueroptimierten Geldmarktfonds, da diese von der Definition der bestandsgeschützten Uralt-Anteile ausgenommen sind.

Die Berücksichtigung des Freibetrags erfolgt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Zeile 8 a der Anlage KAP 2018) des Anlegers von Amts wegen. Ein expliziter Antrag des Steuerpflichtigen ist nicht erforderlich. Steuerpflichtig ist nur der nach Teilfreistellung verbleibende Gewinn, sodass auch nur dieser Teil den Freibetrag mindert. Der verbleibende Freibetrag ist durch das für die Veranlagung zuständige Finanzamt gesondert festzustellen.

Die Kreditinstitute sind somit dazu verpflichtet, auf die positiven Wertsteigerungen seit dem 1. Januar 2018 zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Uralt-Anteile, Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten.

Darüber hinaus sind die Kreditinstitute verpflichtet, die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Uralt-Anteilen unsaldiert im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung auszuweisen.

Verluste nur einmal berücksichtigt

Der Freibetrag war ursprünglich als "atmender" Freibetrag ausgestaltet. Dies bedeutet, dass ein bereits verbrauchter Freibetrag wieder auflebte, wenn in Folgejahren Verluste aus Uralt-Anteilen realisiert werden.

Diese Regelung wurde nun mit der Begründung gestrichen, dass das Wiederaufleben des Freibetrags bei Verlusten einen "unangemessenen administrativen Aufwand" darstellt. Die Verluste aus der Veräußerung von Uralt-Anteilen können nämlich mit positiven anderen Kapitaleinkünften verrechnet werden. Sofern keine positiven anderen Kapitaleinkünfte vorhanden sind oder die Verluste aus der Veräußerung der bestandsgeschützten Alt-Anteile überwiegen, sind die nicht verrechneten Verluste durch das entrichtungspflichtige Kreditinstitut oder im Rahmen der Veranlagung auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Damit der Freibetrag bei Verlusten aus Uralt Anteilen wiederaufleben könnte, müssten diese Verluste aus der "regulären" Verlustverrechnung in einen eigenen Verlustverrechnungskreis übernommen werden.

Die Änderung dient demnach der Vereinfachung und führt zum gleichen Ergebnis: Der Freibetrag wird in vollem Umfang gewährt, entstehende Verluste aber nur einmal berücksichtigt.

Freibeträge durch Schenkungen vervielfachen

Wer damit rechnet, den Freibetrag von 100 000 Euro mit entsprechenden Veräußerungsgewinnen ab dem 1. Januar 2018 zu überschreiten, könnte Teile des Vermögens beispielsweise an den Ehepartner, die Kinder oder Enkel verschenken, um so den Freibetrag zu vervielfachen.

Der Freibetrag ist nämlich personenbezogen. Da eine Schenkung zudem steuerrechtlich beim Beschenkten keinen Anschaffungstatbestand begründet, verlieren die schenkweise übertragen Investmentfondsanteile auch nicht ihre Eigenschaft als bestand geschützte Uralt-Anteile. Sofern der Beschenkte die Uralt-Anteile bis zum Zeitpunkt der Veräußerung im Privatvermögen hält, kann der Freibetrag in Höhe von 100 000 Euro somit auch vom Beschenkten in Anspruch genommen werden. Der konkrete Zeitpunkt der Schenkung ist daher - auch nach dem Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen zum neuen Investmentsteuergesetz - unbeachtlich.

Fabian Wagenblast, Steuerberater, Senior Manager, Ebner Stolz, Stuttgart
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