Recht und Steuern

Aktuelles BGH-Urteil - Mietkaution nur auf insolvenzfestes Konto

Laut einem am 13. Oktober 2010 ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofes unter dem Aktenzeichen VIII ZR 98/10 dürfen Mieter einer Wohnung die Zahlung ihrer Mietkaution von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen. Im Mietvertrag der beklagten Mieter fand sich zur Kautionsregelung folgender Passus: "Der Mieter leistet bei Beginn des Mietverhältnisses dem Vermieter für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe von 2 000,00 Euro auf ein Mietkautionskonto - Übergabe an den Vermieter beim Einzug (...). Der Mieter ist berechtigt, die Kautionssumme in drei Monatsraten zu bezahlen (...)."

Trotz mehrfacher Aufforderung verweigerten die Mieter die Bezahlung der Kaution und forderten den Vermieter im Gegenzug auf, ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto zu benennen und nachzuweisen. Die klagenden Vermieter indes vertraten die Auffassung, dass ein Mietkautionskonto nicht vorab mitgeteilt werden müsse und kündigten das Mietverhältnis fristlos wegen fehlender Kautionsleistung.

Die Karlsruher Richter gaben den Mietern Recht mit der Begründung, dass ein Mieter die Zahlung der Kaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt, um es vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Es bestehe kein Grund, den vom Gesetzgeber bezweckten Schutz nicht von vornherein zu gewähren. Somit haben die Mieter durch die Nichtzahlung der Kaution ihre Pflicht zur Erbringung der Mietsicherheit nicht verletzt und die darauf gestützte Kündigung ist unwirksam.

(IVD-Mitte)

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