Recht und Steuern

Anrechnung der Hausbewertung

Direkte Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Erbfall sind als sogenannte Nachlassverbindlichkeiten steuerlich absetzbar. Dazu zählt man in der Regel die Bestattungskosten sowie die Ausgaben für die Grabpflege, aber auch die Kosten für die Testamentseröffnung. Ein Betroffener machte auch die Bewertung einer hinterlassenen Immobilie durch einen Sachverständigen geltend. Dies hielten Richter des Bundesfinanzhofs, Aktenzeichen II R 37/08, für vertretbar.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann mehreren Erben ein großes Vermögen hinterlassen, unter anderem einen umfangreichen Immobilienbesitz. Doch damit wurden die Betroffenen zunächst nicht glücklich, denn sie stritten über Wert und Aufteilung der Grundstücke. Man schaltete zwischenzeitlich einen Sachverständigen ein, der die Immobilien begutachtete. Die Kosten dafür sollten steuerlich berücksichtigt werden. Doch das Finanzamt und das zuständige Finanzgericht verweigerten dies. Ihre

Begründung: Zu den abziehbaren Kosten zähle nur, was unmittelbar mit der Erfüllung des Willens des Erblassers zu tun habe - nicht aber die durch eine Entscheidung der Erben selbst veranlassten Aufwendungen.

Der Bundesfinanzhof schloss sich der Rechtsmeinung der vorherigen Instanz nicht an. Die Richter stellten klar, dass derartige Sachverständigenkosten selbstverständlich absetzbar seien. Die Einschaltung des Experten habe schließlich dazu gedient, eine wertgerechte Verteilung der Immobilien unter den Erben durchführen zu können. Der direkte Zusammenhang mit dem Nachlassfall liege hier offen zu Tage. Deswegen seien diese Ausgaben in den Steuererklärungen ebenso zu berücksichtigen wie zum Beispiel die Notariats- und Rechtsanwaltskosten.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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