Recht und Steuern

Duldung baulicher Maßnahmen

Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder rechtlichen Verpflichtung durchzuführen hat, sind von Mietern zu dulden. Dies entschied der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 110/08. Dabei stellen die Richter in ihrem Urteil auch klar, dass behördlich angeordnete Maßnahmen nicht unter Paragraf 554 Abs. 3 BGB fallen, nach dem Maßnahmen bis spätestens drei Monate vor dem Termin angekündigt werden müssen. Die Richter befanden zudem, dass hier der Mieter sogar verpflichtet ist, an einer zeitnahen Terminabstimmung mitzuwirken (Paragraf 242 BGB).

Im konkreten Fall ging es um die behördlich angeordnete Sanierung einer Heizungsanlage. Die Umweltbehörde hatte dem Vermieter bereits mit einem Bußgeldbescheid gedroht, falls die betreffenden Wohnungen nicht unverzüglich an die neue Heizungsanlage angeschlossen würden. Einige Mieter verwehrten jedoch den Zutritt zu ihren Wohnungen, da sie diese Durchführung nicht wollten. Sie lehnten die mit mehreren Schreiben angekündigten Arbeiten zum Anschluss ihrer Wohnung an die Heizungsanlage monatelang ab. Doch die Sanierung der Heizung muss hier geduldet werden.

(Quelle Bausparkasse)

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