Recht und Steuern

Eigenbedarfskündigung

Wenn jemand seine Eigentumswohnung oder sein Haus vermietet, dann geht er damit auch rechtliche Verpflichtungen ein. So kann er die Immobilie während der Vertragslaufzeit nicht einfach wieder für sich zurückfordern - es sei denn, er meldet Eigenbedarf für sich oder einen nahen Angehörigen an.

Im zu entscheidenden Fall kündigte ein Ehepaar seiner Mieterin deren Einzimmerwohnung mit der Begründung, dass die momentan noch in Neuseeland studierende Tochter nach Deutschland zurückkehre und hier einen eigenen Hausstand gründen wolle. In ihr ehemaliges Kinderzimmer könne sie nicht zurück, weil das inzwischen von der eigenen Schwester belegt sei.

Damit glaubten die Eigentümer der Wohnung ihrer Pflicht Genüge getan zu haben. Die Mieterin sah das anders. Sie monierte, die Gründe für die Eigenbedarfskündigung seien nicht ausführlich genug dargelegt worden. Es fehle insbesondere an konkreten Angaben zur derzeitigen Wohnsituation der Tochter und zur jetzigen Verwendung des ehemaligen Kinderzimmers. So genau wollten allerdings die Eigentümer nicht argumentieren.

Mit dem Urteil unter Aktenzeichen VIII ZR 317/10 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Eigenbedarfskündigung des Ehepaars für seine Tochter ausreichend gewesen sei und nicht nachgebessert beziehungsweise neu formuliert werden müsse. Die Mieterin musste ihre Wohnung tatsächlich räumen. Mehr als die Benennung des Verwandtschaftsgrades und der Ursache für den neu entstandenen Bedarf sei nicht nötig gewesen. Der Zweck einer Eigenbedarfskündigung sei es nämlich in erster Linie, dass der Betroffene den speziellen Grund erkennen und von anderen unterscheiden könne. Dazu bedürfe es nicht ausführlichster Erläuterungen. (Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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