Recht und Steuern

Kaution ist nicht für alles da

Es ist einem Immobilieneigentümer nicht erlaubt, eine Mietkaution zur Deckung aller möglichen infrage kommenden Ansprüche gegenüber seinem Mieter zu verwenden - zum Beispiel für die Begleichung von Anwaltskosten. Ganz im Gegenteil: Der Eigentümer muss sich eng an die vertraglich vorgesehenen Zwecke halten, so entschied das Landgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen 13 S 58/10.

Die Parteien hatten sich auf ein verpfändetes Sparbuch geeinigt, das für die Laufzeit des Vertrages als Mietkaution dienen sollte. Nach einem Wasserschaden in der Immobilie stritten Eigentümer und Mieter, wer dafür verantwortlich sei. Im Laufe der Auseinandersetzung wurde den Mietern sogar die Kündigung ausgesprochen und die Wohnung schließlich von diesen zurückgegeben. Die Mieter verlangten daraufhin die Freigabe ihrer Kaution. Der Eigentümer verweigerte dies mit der Begründung, er werde ohnehin nach dem Ende des laufenden Gerichtsverfahrens einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten haben.

Die Richter des Landgerichts Duisburg machten dem Vermieter klar, dass er über die zurückgehaltene Summe nicht nach Belieben verfügen könne. Wörtlich hieß es: "Die Mietsicherheit dient der Absicherung des Vermieters gegen Mietausfälle und zur Sicherung seines Anspruches auf Durchführung der Schönheitsreparaturen sowie seiner Ansprüche auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache. Nicht vom Sicherungszweck umfasst ist (...) ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Rechtsverteidigung wegen unberechtigter gerichtlicher Inanspruchnahme durch den Mieter."

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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