Recht und Steuern

Absicherung gegen Mietausfälle

Mieter müssen als Kaution maximal drei Monatsmieten zahlen. Dabei können Vermieter außer einer Kaution auch eine Bürgschaft als Mietsicherheit verlangen oder auch beides mischen. Die gesetzliche Gesamthöhe darf jedoch dabei nicht überschritten werden, wie aus dem Urteil des Oberlandgerichts Bamberg unter dem Aktenzeichen 6 U 75/05 hervorgeht. Im verhandelten Fall forderte der Vermieter von seiner Mieterin außer den drei Monatsmieten Kaution auch zusätzlich einen Bürgen, der unbegrenzt haften sollte.

Er wollte sich dadurch gegen mögliche Mietrückstände absichern. Sein Gefühl trog ihn nicht, schon bald stellte die Mieterin die Mietzahlung ein. Beim Auszug nach einem Jahr hinterließ sie zudem eine heruntergekommene Wohnung. Da die Kaution nicht ausreichte, verlangte der Vermieter über 10 000 Euro rückständige Mieten und Renovierungskosten vom Bürgen. Der wollte jedoch nicht zahlen. Das Gericht gab dem Bürgen Recht und stufte die Bürgschaft wegen Übersicherung als ungültig ein.

(Quelle Bausparkasse)

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