Recht und Steuern

Keine Haftung bei erkennbarer Gefahr

Unter Verkehrssicherungspflicht versteht man im Allgemeinen, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, diese zum Schutz von Personen und Sachen bestmöglich abzusichern hat. Ein Bauherr haftet jedoch nicht für Unfälle beim Hausbau an einer für alle offenkundigen Gefahrenstelle.

Auf dem Grundstück war ein Mitarbeiter eines Baustofflieferanten auf einer nur mit Kunststoffplatten abgedeckten Terrasse gestürzt. Er klagte vor Gericht, da er der Auffassung war, der Eigentümer hätte seine Sicherheitspflichten verletzt. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sah dies jedoch anders und wies die Klage unter dem Aktenzeichen 11 U 20/05 ab. Es wäre für jeden erkennbar gewesen, dass die Terrasse nicht fertig gestellt und ohne festen Belag gewesen sei. In diesem Fall sei es die Verantwortung der Betroffenen, sich vorsichtig zu bewegen, es gebe kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren. Der Kläger hätte die Kunststoffplatten deshalb nicht einfach betreten dürfen.

(Quelle Bausparkasse)

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