Recht und Steuern

Grundstückshandel auch ohne Verkauf

Das Überschreiten der sogenannten "Drei-Objekt-Grenze" gilt allgemein als Anzeichen für einen gewerblichen Grundstückshandel. Dies trifft zu, wenn Privatpersonen innerhalb von fünf Jahren seit Bau oder Kauf mehr als drei Objekte veräußern. Dazu gehören unter anderem auch erschlossene Grundstücke. Verkäufer müssen dabei berücksichtigen, dass die Finanzbehörden auch bereits den Versuch einer Objektveräußerung als Verkaufsakt werten.

Laut einer entsprechenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) mit dem Aktenzeichen X B 183/05 indiziert ein erfolgloser Verkaufsversuch eine Anschaffung in bedingter eräußerungsabsicht in gleicher Weise wie der gelungene. Besonders aufpassen müssen da-bei zusätzlich noch bestimmte Berufsgruppen. Denn bei einem Branchennahen Hauptberuf werden laut BFH hier auch Grundstücke einbezogen, die sogar länger als zehn Jahre im Eigen-tum waren.

(Quelle Bausparkasse)

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