Recht und Steuern

Zulässiger Einbruchschutz

Nach einem Einbruch ließ ein Wohnungseigentümer im obersten Geschoss eines Hauses ohne Zustimmung der übrigen Bewohner eine Stahlgittertür anbringen. Das wiederum passte einer anderen Eigentümerin aus dem zweiten Stock nicht. Sie sah darin eine unerlaubte bauliche Veränderung und drängte auf Entfernung.

Die zuständigen Richter am Oberlandesgericht Köln schlugen sich auf die Seite des einbruchsgefährdeten Mannes (Aktenzeichen 16 Wx 204/04). Zwar handle es sich in der Tat um eine bauliche Veränderung, doch niemand könne durch sie gestört werden, weil sich die Wohnung im obersten Stock befinde. Die Klägerin zum Beispiel hätte die Treppe hochsteigen müssen, um den Umbau überhaupt zu sehen. Das schien den Juristen Grund genug, an der Stahlgittertür ausnahmsweise keinen Anstoß zu nehmen.

(Infodienst

Recht und Steuern der LBS)

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