Recht und Steuern

Neugierde ist kein Grund

Wenn jemand finanzielle Forderungen gegenüber einem anderen hat, dann ist es durchaus verständlich, dass er dieses Geld einzutreiben versucht. Im vorliegenden Fall schuldete ein im Einzugsbereich des Amtsgerichts Niebüll lebender Mann einer Berlinerin mehr als 10 000 Euro. Der beauftragte Gerichtsvollzieher fand in der Wohnung des Hartz-IV-Empfängers nichts Pfändbares. Daraufhin wandte sich die Frau an das Grundbuchamt und wollte wissen, ob ihr Schuldner vielleicht der Eigentümer des Hauses sei, in dem er wohnte. Die Behörde verneinte dies.

In einem nächsten Schritt wollte die Berlinerin dann wissen, wie denn der Eigentümer heiße und wo er zu erreichen sei. Sie erhoffte sich, über diesen Vermieter weitere Informationen über den Schuldner zu erhalten oder vielleicht sogar einen Teil der hinterlegten Mietkaution beanspruchen zu können. Doch diese gewünschte Information wurde vom Grundbuchamt nicht mehr weitergegeben.

Zu Recht. In der Urteilsbegründung führten die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts unter Aktenzeichen 2 W 234/10 an, dass für die Weitergabe der Daten sachliche Gründe vorgetragen werden müssten, damit zum Beispiel bloße Neugierde ausgeschlossen werden könne. Im konkreten Fall gebe es für die Gläubigerin durchaus noch "andere Erkenntnisquellen", die sie ausschöpfen könne, um etwas über ihren Schuldner in Erfahrung zu bringen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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