Recht und Steuern

Pflicht zum Lüften

Wenn wegen des winterlichen Klimas Wohnräume gut geheizt, aber schlecht gelüftet werden, haben Schimmelpilze beste Wachstumsvoraussetzungen. Lüftet der Mieter zu wenig und bildet sich dadurch Schimmel, darf er die Miete wegen des Schimmels nicht kürzen und muss eventuell sogar für die Schimmelbeseitigung zahlen. Oft kommt es zwischen Mietern und Vermietern allerdings zu Streit darüber, wer den Schimmelpilz verursacht hat. Um seine Obhutspflicht zu wahren, muss aber der Mieter den Vermieter in jedem Fall auf den Schimmelbefall hinweisen, so dass schwerwiegendere Folgen vermieden werden können.

Weist der Mieter von sich, dass er den Schimmelpilz durch mangelhaftes Lüften verursacht hat, muss zunächst der Vermieter beweisen, dass der Schaden nicht durch mangelnde Bauqualität hervorgerufen wurde, keine Schäden am Gebäude vorliegen und dass die Wärmedämmung den Vorschriften zur Zeit der Erstellung des Gebäudes entspricht.

Zwar kann der Vermieter laut eines Urteils des Bundesgerichtshofes unter dem Aktenzeichen IV ZR 281/03 nicht verpflichtet werden, das Gebäude den jeweils gültigen Normen anzupassen, dennoch sollte er das Gebäude in einem technisch guten Zustand halten, um auf diesem Weg der Entstehung von Schimmel vorzubeugen und sich als verantwortungsbewusster Vermieter zu zeigen.

Kann er belegen, dass er nicht verantwortlich ist - zum Beispiel weil es in anderen Wohnungen in derselben Anlage noch nie zu Schimmelpilzproblemen gekommen ist - muss der Mieter beweisen, dass er ausreichend gelüftet und geheizt hat. Hätte die Schimmelbildung durch ausreichendes Lüften vermieden werden können, haftet der Mieter für die Beseitigung des Schadens.

Laut einer Entscheidung des Landgerichts Berlin unter dem Aktenzeichen 61 S 19/84 muss die Notwendigkeit zu lüften auch dem nicht sachverständigen Nutzer auffallen, wenn die Raumluft stickig und verbraucht ist. Zwar kann dem Mieter nicht zugemutet werden, fünf- oder sechsmal am Tag zu lüften, wie das Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 16 S 122/87 meint, eine ordnungsgemäße Belüftung setzt aber voraus, dass morgens zweimal und abends einmal quergelüftet wird, so das Oberlandesgericht Frankfurt unter dem Aktenzeichen 19 U 7/99 NZM 2001, 39.

Aus falsch verstandener Sparsamkeit lüften Mieter oftmals zu selten. Dabei kostet das Stoßlüften nur wenig Heizenergie, denn die Wohnung kühlt in der kurzen Zeit nicht aus und die frische Luft lässt sich sogar leichter erwärmen als abgestandene.

Auch ansonsten muss der Mieter mit der Mietsache pfleglich umgehen. So entschied das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 61 S 510/98, dass ein Mieter keinen Anspruch auf Beseitigung von Schimmelpilz im Duschbereich hat, wenn dieser dadurch entstanden ist, dass der Mieter nach dem Duschen die nass gespritzten Flie-sen nicht trocken wischt.

Auch die Möblierung kann Schimmel bildung begünstigen. Stehen große Schränke direkt an einer Außenwand, kann die Luft dahinter schlecht zirkulieren. Deshalb sollten sie immer mit ein paar Zentimetern Abstand aufgestellt werden. Ist jedoch ein ungewöhnlich großer Abstand von über neun Zentimetern erforderlich, muss das im Mietvertrag stehen, urteilten die Richter am Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 307 S 48/02.

Resultiert die Schimmelbildung nicht aus dem Verhalten des Mieters, kann er die nachhaltige Beseitigung der Ursache verlangen und bis dahin die Miete ausgehend von der Bruttomiete mindern. Laut eines Urteils des Landgerichtes Berlin gilt dies auch dann, wenn bei der Erstellung des Gebäudes die zu dem Zeitpunkt gültigen technischen Nor-men eingehalten wurden (Aktenzeichen 63 S 357/04).

Kommt der Vermieter der Aufforderung nicht nach, kann der Mieter die Arbeiten selbst in Auftrag geben und dem Vermieter in Rechnung stellen. Allerdings muss er dem Vermieter zuvor die Gelegenheit geben, innerhalb einer gesetzten Frist für die Beseitigung zu sorgen. Hält sich der Mieter nicht an dieses Prozedere, muss er die Kosten selbst tragen, so das Landgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 13 S 188/82.

(IVD)

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