Recht und Steuern

Urteile rund ums Badezimmer

Im Zusammenhang mit dem Badezimmer können sich juristische Streitpunkte ergeben. Plant ein Eigentümer den Einbau einer Badewanne und eine komplette Grundrissveränderung der Nasszelle, so muss er in seinem Ankündigungsschreiben näher auf die beabsichtigten Veränderungen eingehen. Tut er das nicht und erhöht er den Mietzins, muss der Mieter nach dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart - Aktenzeichen 30 C 1290/05 die Modernisierung nicht dulden.

In Badezimmern kommt es wegen der hier verlegten Rohre hin und wieder zu Leitungswasserschäden. Ist Derartiges erst einmal geschehen, sollte man als Betroffener großen Wert auf eine ordnungsgemäße Trocknung legen. Bei einem Wasserschaden an einer Immobilie war das offensichtlich nicht der Fall gewesen, weswegen später ein Holzfußboden im Nachbarzimmer vom Hausschwamm befallen wurde. Vor dem Landgericht Köln - Aktenzeichen 20 O 355/07 - stritten sich der Betroffene und seine Gebäudeversicherung um die Begleichung des Schadens. Doch die Assekuranz musste nicht bezahlen, da der Hausschwamm klar von den Leistungen ausgenommen worden war - und zwar egal, wodurch er veranlasst worden sei.

Wenn ein Mieter bei Problemen im Sanitärbereich selbst Hand anlegt, dann sollte er sich schon ein wenig damit auskennen. Das war bei einem Mieter in Hessen offensichtlich nicht so gewesen. Während er den Badewannenabfluss mit einer Hand-Druckluft-Pumpe bearbeitete, löste sich ein Abflussrohr und verursachte so einen Wasserschaden in der darunterliegenden Wohnung. Das Amtsgericht Gießen - Aktenzeichen 48M C 141/07 - entschied, dass der Mieter sorgfaltswidrig gehandelt habe und den Schaden ersetzen muss. Er hätte die Gefahren kennen müssen.

Die Schimmelbildung in Wohnungen kann dadurch gefördert werden, dass zu wenig geheizt und nicht ausreichend gelüftet wird. Kommt der Mieter seinen Lüft- und Heizverpflichtungen nicht nach, dann muss er nach Überzeugung des Amtsgerichts Nürtingen - Aktenzeichen 42 C 1905/09 - gegenüber dem Wohnungseigentümer haften. Die Erklärung des Mieters, ein defekter Badewannenabfluss in der darüber liegenden Wohnung sei schuld, hatte sich als haltlos erwiesen.

Wenn dagegen dem Mieter eine Beteiligung an der Schimmelbildung nicht eindeutig nachgewiesen werden kann, dann ist von seiner Seite auch kein Schadenersatz fällig. In einem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg - Aktenzeichen 307 S 39/09 - hatte es zwar Vorwürfe gegen den Mieter gegeben. Allerdings stand auch zur Debatte, dass die Feuchtigkeit von außen durch das Mauerwerk eingedrungen sein könnte. Die Ursache war letztlich nicht zu klären. Dem Mieter wurde am Ende wegen erheblichen Auftretens von Schimmel - unter anderem im Badezimmer - eine Mietminderung in Höhe von 25 Prozent zugesprochen.

Wer muss für den Ersatz einer gerissenen Toilettenbrille aufkommen? Über diese Frage stritten Mieter und Eigentümer einer Wohnung. Das Amtsgericht Brühl - Aktenzeichen 21 C 307/00 - musste eine Entscheidung treffen und verzichtete im konkreten Fall darauf, den Mieter zur Kasse zu bitten, weil die Toilettenbrille schon neun Jahre alt gewesen war.

Bei gefliesten Badezimmerböden treten Probleme auf, wenn die Handwerker wegen mangelhafter Ausführung ihre Arbeit zu einem späteren Zeitpunkt nachbessern müssen und keine Fliesen in der exakten Originalfarbe mehr zur Verfügung haben. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Frankfurt - Aktenzeichen 24 U 194/03 - kann es in einem derartigen Fall gerade bei einem hochwertig ausgestatteten Neubau notwendig werden, dass der Boden komplett neu verlegt wird. Auf ein auffälliges Flickwerk muss sich der Eigentümer nicht einlassen.

Die Benutzung einer Dusche kann erhebliche Geräusche verursachen. Vor allem dann, wenn die Schallisolierung zum Nachbarhaus nicht ausreichend ist. Das Oberlandesgericht Hamm - Aktenzeichen 21 U 148/09 - urteilte in diesem Zusammenhang, dass ein einzelner Eigentümer auch unabhängig von einem Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft seine Ansprüche auf Beseitigung geltend machen könne. Hier sahen die Richter die berechtigten Komforterwartungen des Klägers wegen der Duschgeräusche deutlich beeinträchtigt.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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