Recht und Steuern

Rechtswidriges Parken auf Behindertenparkplatz

In Wohn- und Geschäftsvierteln sowie vor öffentlichen Gebäuden gibt es immer wieder Streit um die Behindertenparkplätze. Nicht behinderte Autofahrer führen an, dass diese Parkmöglichkeiten so gut wie nie besetzt seien und dass man deswegen schon mal eine Einheit belegen dürfe.

Ein Abschleppen sei nicht gerechtfertigt, wenn für die Berechtigten gleichzeitig noch andere, freie (und für sie reservierte) Flächen vorhanden seien. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt ist ein kostenpflichtiges Abschleppen jedoch gerechtfertigt.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Autofahrer seinen Pkw auf einem Behindertenparkplatz abgestellt. Die zuständige Politesse versuchte, den Halter des Wagens zu erreichen und ihn zum Wegfahren zu bewegen. Nach einer Wartezeit von etwa 45 Minuten ließ sie den Pkw abschleppen. Der Halter sollte für die Kosten in Höhe von knapp 150 Euro aufkommen. Er weigerte sich - mit dem Hinweis darauf, dass der zweite, nebenan liegende Behindertenparkplatz frei gewesen sei. Deswegen sei es nicht nötig gewesen, sein Auto zu entfernen. Das halte er für unverhältnismäßig.

Das Gericht entschied unter Aktenzeichen 5 K 369/11.NW, dass ein zu Unrecht besetzter Behindertenparkplatz in jedem Falle geräumt werden dürfe - unabhängig davon, ob nebenan ein Platz frei sei oder nicht. Die Juristen wählten folgenden Vergleich, um dies zu veranschaulichen: Eine Feuerwehrzone sei ja auch nicht nur dann frei zu halten, wenn ein Brand ausgebrochen ist. Ähnliches gelte für den Behindertenparkplatz. Der Autofahrer musste damit die Abschleppgebühr bezahlen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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