Recht und Steuern

Kostenerstattung bei Falschparkern

Wird ein Auto ohne Erlaubnis auf einem fremden Parkplatz abgestellt, darf der Eigentümer des Grundstücks - bei entsprechender Vorwarnung - das Fahrzeug so lange zurückbehalten, bis der Betroffene die Abschleppkosten bezahlt hat.

Im zu entscheidenden Fall stellte eine Frau ihren Pkw länger als erlaubt auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts ab. Der Betreiber hatte ausdrücklich mit einem für jedermann gut erkennbaren Schild darauf hingewiesen, dass unberechtigt geparkte Fahrzeuge kostenpflichtig entfernt würden. Dementsprechend wurde das Auto auch tatsächlich abgeschleppt und an einem sicheren Ort verwahrt. Es sollte erst wieder herausgegeben werden, wenn die Halterin 219,50 Euro dafür bezahlt. Doch zahlen wollte sie nicht und verklagte ihrerseits den Grundstücksbesitzer auf 3 758 Euro, weil sie ihr Auto über einen längeren Zeitraum nicht habe nutzen können.

Unter Aktenzeichen V ZR 30/11 entschied schließlich der Bundesgerichts hof in letzter Instanz, dass der Parkplatzeigentümer das Recht gehabt habe, das Auto zurückzubehalten. Dieses Verhalten sei hier verhältnismäßig, obwohl der Wert des Fahrzeuges weit über dem der Abschleppkosten liege. Lasse man das nämlich nicht zu, dann könne auf den Schuldner kein Druck mehr ausgeübt werden. Grundsätzlich müsse man feststellen, dass das Abschleppen "keine überraschende oder fern liegende Reaktion" eines Grundstücksbesitzers darstelle, sondern nur "die Verwirklichung der deutlich sichtbaren Ankündigung auf dem aufgestellten Schild".

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X