Recht und Steuern

Vorsicht bei Privatparkplätzen

Der Eigentümer eines Privatparkplatzes in Hamburg wollte nicht dulden, dass ein fremdes Auto auf seinem gekennzeichneten privaten Parkplatz abgestellt wurde und ließ den Wagen abschleppen.

Anschließend stritt er mit dem Halter des Fahrzeugs vor Gericht darüber, wer für die Kosten in Höhe von rund 170 Euro aufkommen müsse.

Der zuständige Richter am Amtsgericht Hamburg ging in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen 5 C 139/05 von einer klaren Besitzstörung aus. Der Parkplatz sei als privat gekennzeichnet gewesen. Deswegen habe der Grundstücksbesitzer das Recht gehabt, das Auto abschleppen zu lassen und anschließend die Kosten dafür ersetzt zu bekommen.

"Bei hinreichender Aufmerksamkeit" habe es dem Autofahrer "nicht verborgen bleiben" können, dass der Parkplatz dem Kläger zustehe. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte angeblich nur 20 Minuten fern bleiben wollte.

(LBS-Infodienst Recht und Steuern)

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