Recht und Steuern

Unverbindliche Wohnflächenangabe

Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 10. November dieses Jahres unter dem Aktenzeichen VIII ZR 306/09, dass ein Mieter die Miete nicht wegen Wohnflächenunterschreitung mindern kann, wenn im Mietvertrag ausdrücklich festgelegt ist, dass nicht die im Vertrag genannte Wohnfläche, sondern die Anzahl der Räume zur Festlegung des Mietgegenstandes dient.

In dem vorliegenden Fall hatte die Mieterin eine Mietminderung wegen Flächenunterschreitung geltend gemacht, obwohl es im Mietvertrag heißt "Vermietet werden ... folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmern, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe zirka 54,78 Quadratmeter beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume." Da für die Mietsache nicht die Angabe der Quadratmeterzahl, sondern die Angabe der vermieten Räume maßgeblich sei, sah der BGH in der Flächenabweichung keinen Mangel.

(BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen)

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