Neues vom Pfandbrief

Aus der vdp-Satzung

"§ 21 Kostenumlage ...

(3) Jedes ordentliche Mitglied zahlt:

a) den Grundbeitrag, dessen Höhe für jedes Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds, dessen ausstehendes Pfandbriefvolumen EUR 1500 000 000,00 (in Worten: eine Milliarde fünfhundert Millionen Euro) nicht erreicht, wird der Grundbeitrag dieses Mitglieds auf die Hälfte reduziert. Gehören mehrere Mitgliedsunternehmen demselben Konzern (§§ 15 ff. AktG) an, ist der Grundbeitrag auf Antrag nur von einem dieser Mitglieder zu zahlen, das dann jedoch den vollen Grundbeitrag zu entrichten hat. b) den Anteil der von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Umlage, der dem Verhältnis des auf volle Millionenbeträge abgerundeten ausstehenden Pfandbriefvolumens zum ausstehenden Pfandbriefvolumen sämtlicher ordentlicher Mitglieder entspricht. Erwirbt eine Pfandbriefbank die ordentliche Mitgliedschaft während des laufenden Geschäftsjahres, wird das für das Geschäftsjahr des Beitritts zu berücksichtigende ausstehende Pfandbriefvolumen dieser Bank nur zeitanteilig in Ansatz gebracht. Für die Ermittlung der auf eine Pfandbriefbank im Sinne des Satzes 2 entfallenden Stimmenzahl (§ 16 Absatz 3) gilt jedoch uneingeschränkt Satz 1."

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