Energiewende: Im Korsett der Regulierung

Die Realisierung der Energiewende steht bei der Bundesregierung weit oben auf der Agenda. Eine große Bedeutung kommt dabei der langfristigen und kostengünstigen Finanzierung und damit dem Bankensektor zu. Allerdings gilt bei der Kreditvergabe für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern - wie beispielsweise Wind und Fotovoltaik - das Gleiche wie bei allen anderen Finanzierungen auch: Die kreditgebenden Banken müssen darauf achten, Sachsicherheiten risikomindernd zu berücksichtigen und damit die Eigenkapitalbelastung nicht zu stark zu strapazieren.

Geht das? Ganz generell gilt, Banken können bei der Ermittlung der bankaufsichtlichen Kapitalunterlegung Sachsicherheiten risikomindernd berücksichtigen, sofern für diese Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Sicherheiten) liquide Märkte für deren schnelle und effiziente Verwertung bestehen und die zuständige Aufsichtsbehörde dies in ihrem Ermessen der Bank auch gestattet. Der europäische Verordnungsgeber hat durch die sogenannte Capital Requirements Regulation (CRR) bereits zum 1. Januar 2014 die Anforderungen dahingehend verschärft, dass die Existenz eines solchen Marktes durch häufige Transaktionen erwiesen sein muss (Artikel 1999 Absatz 6 Buchstabe a).

Beim Markt für erneuerbare Energien handelt es sich allerdings um einen relativ jungen Markt, der aber ganz wesentlich über eine feste Laufzeit und garantierte Einspeisevergütungen nach dem EEG verfügt. Damit weist er im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen ein geringeres Risikoprofil auf. Aus Sicht der finanzierenden Banken führt dies zu dem misslichen Dilemma, dass zwar die Energiewende gerne finanziert werden würde, dies aber mangels möglicher Anrechnung der Sachsicherheiten stark zulasten des Eigenkapitals geht. Denn zum einen scheitert der erforderliche Nachweis für häufige Transaktionen in der Praxis daran, dass in diesem Markt bislang noch keine nennenswerte Anzahl an gerichtlichen Beitreibungen sowie freihändigen Verkäufen realisiert wurde. Zum anderen muss ein Nachweis erbracht werden, dass für die jeweiligen Sachsicherheiten allgemein anerkannte, öffentlich verfügbare Marktpreise existieren (Artikel 199 Absatz 6 Buchstabe b). Für EEG-Sicherheiten scheint die Aufsicht nicht zu gestatten, den gemäß CRR erforderlichen Nachweis anhand eines marktgängigen Verfahrens wie der finanzmathematischen Barwertmethode, die auf aus öffentlichen Quellen verfügbaren Eingangsparametern (etwa Einspeisevergütungen nach EEG, Windkarten, Nutzungsdauer und ähnliches) aufsetzt, zu führen.

Dafür hat die Aufsicht sicherlich den ein oder anderen guten Grund. Allerdings sollte die risikomindernde Anrechnung von EEG-Sicherheiten bei der Ermittlung der bankaufsichtlichen Kapitalunterlegung im Rahmen einer langfristigen Finanzierungskultur möglich sein und nicht durch Brüsseler Regelungen beziehungsweise die an die CRR-Vorgaben gebundene Verwaltungspraxis erschwert werden. Sonst ist es für den Bankensektor schwer, seiner dienenden Funktion für die Realwirtschaft gerecht zu werden und seinen Beitrag zum Gelingen der Energiewende zu leisten. ber

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