Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Marktoperationen: Am 18. Dezember 2015 überprüfte der EZB-Rat im vorgesehenen jährlichen Turnus das Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte für Vermögenswerte, die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen sind. Dementsprechend beschloss er, Alternext Lisbon und Alternext Paris als zugelassene nicht geregelte Märkte zu akzeptieren. Das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen nicht geregelten Märkte ist auf der EZB-Website abrufbar. Darüber hinaus überprüfte der EZB-Rat das Verzeichnis der als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag in Haircutkategorie II klassifizierten Emittenten. Er beschloss dementsprechend, Bpifrance Financement S.A. und Agence Française de Développement in das Verzeichnis aufzunehmen und Société de financement de l'économie française (SFEF) aus dem Verzeichnis zu streichen. Das aktualisierte Verzeichnis der als Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag in Haircutkategorie II klassifizierten Emittenten ist auf der EZB-Website abrufbar.

Am 30. Dezember 2015 beschloss der EZB-Rat, die Zulassungskriterien für externe Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions - ECAIs) im Rahmenwerk für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem (Eurosystem Credit Assessment Framework - ECAF) näher zu erläutern. Es wurde festgelegt, Mindestabdeckungsanforderungen in Bezug auf bewertete Vermögenswerte, Emittenten und Volumina, die über die als Sicherheiten für geldpolitische Geschäfte zugelassenen Anlageklassen und die Länder des Euro-Währungsgebiets hinweg diversifiziert sind, zu veröffentlichen. Die detaillierten Anforderungen sind auf der Website der EZB abrufbar und werden in einer erscheinenden Neufassung der Leitlinie EZB/2014/60 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems berücksichtigt.

Am 18. Januar 2016 billigte der EZB-Rat die Antwort der EZB im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Europäischen Kommission zu gedeckten Schuldverschreibungen in der Europäischen Union, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie eine stärkere Integration des europäischen Markts für gedeckte Schuldverschreibungen erreicht werden kann. Der Beitrag wird in Kürze auf der Website der EZB bereitgestellt.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 18. Dezember 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Tilgung von hypothekarisch besicherten Schulden durch Übertragung von Eigentum an unbeweglichen Sachen in Rumänien (CON/2015/56) auf eigene Initiative. Am gleichen Tag verabschiedete der Rat eine Stellungnahme der EZB zu bestimmten Änderungen des institutionellen Rahmens der Banka Slovenije (CON/2015/57) auf Ersuchen des Vorsitzenden der slowenischen Nationalversammlung. Am 23. Dezember 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu Meldungen zur Zahlungsbilanz und zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in Österreich (CON/2015/58) auf Ersuchen der Oesterreichischen Nationalbank.

Am 12. Januar 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu einer Steuer für bestimmte Finanzinstitute in Polen (CON/2016/1) auf Ersuchen des polnischen Parlaments. Am 20. Januar 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Überwachung der Tätigkeiten von Bargeldakteuren und zur Verhängung von Verwaltungsmaßnahmen und -sanktionen in Litauen (CON/2016/2) auf Ersuchen des litauischen Finanzministeriums. Am 21. Januar 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Einlagensicherungssystem in Griechenland (CON/2016/3) auf Ersuchen des Finanzministers der Hellenischen Republik.

Statistik: Am 18. Dezember 2015 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2015/50 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/10 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten, um den Beschluss EZB/2010/10 an die geänderte Fassung der Verordnung EZB/2013/33 sowie der Verordnung EZB/2013/34 anzupassen und um die in Verordnung EZB/2013/38, Verordnung EZB/2013/40 und Verordnung EZB/2013/39 festgelegten Berichtspflichten in dem Beschluss EZB/2010/10 zu berücksichtigen. Der Beschluss EZB/2015/50 wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Corporate Governance: Am 23. Dezember 2015 erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2015/51 zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/17 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem. Der Beschluss erweitert den bislang nur aus Zentralbanken des ESZB bestehenden Teilnehmerkreis der Ausschreibungsverfahren, die von der Koordinierungsstelle für das Beschaffungswesen im Eurosystem (Eurosystem Procurement Coordination Office - EPCO) organisiert werden. Auf Einladung des EZB-Rats können künftig auch a) nationale Behörden der Mitgliedsstaaten, b) Einrichtungen und Organe der Union sowie c) internationale Organisationen unter ähnlichen Bedingungen und zum Zwecke der Deckung eines Beschaffungsbedarfs, der jenem der Zentralbanken entspricht, an EPCO-Ausschreibungen teilnehmen. Zudem wird durch den geänderten Rechtsakt das Konzept eines Finanzrahmens eingeführt, der eine Straffung der Haushaltsverfahren bewirkt. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist auf der Website der EZB abrufbar.

Bankenaufsicht: Am 22. Dezember 2015 billigte der EZB-Rat die Veröffentlichung der Aufsichtsprioritäten des SSM im Jahr 2016, an denen sich die Arbeit der EZB-Bankenaufsicht in den nächsten zwölf Monaten ausrichten wird.

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