Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Marktoperationen: Am 15. April 2015 billigte der EZB-Rat Änderungen des ersten Verzeichnisses der im Euro-Währungsgebiet ansässigen Emittenten mit Förderauftrag, die für das PSPP zugelassene Wertpapiere ausgeben. Das Verzeichnis ist auf der Website der EZB abrufbar.

Zahlungssysteme und Marktinfrastruktur: Am 27. März 2015 genehmigte der EZB-Rat im Zuge einer Ad-hoc-Beurteilung anhand der Standards für die Verwendung von Wertpapierabwicklungssystemen in Kreditgeschäften des Eurosystems die direkte Verbindung zwischen der Euroclear Bank und Euroclear Finland, das somit für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen ist. Das Gesamtverzeichnis aller zugelassenen Verbindungen ist auf der Website der EZB abrufbar. Am 2. April 2015 verabschiedete der EZB-Rat die Leitlinie EZB/2015/15 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (Target-2).

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 10. März 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Rechtsrahmen für die Narodowy Bank Polski (CON/2015/9) auf Ersuchen des polnischen Finanzministeriums. Am 13. März 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 (CON/2015/10) auf Ersuchen des Europäischen Parlaments.

Am 20. März 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Rechtsrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen und Hypothekenbanken in Polen (CON/2015/11) auf Ersuchen des polnischen Finanzministeriums. Am 24. März 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Rechtsrahmen für den Kreditmediator in Portugal (CON/2015/12) auf Ersuchen des portugiesischen Finanzministeriums. Am 25. März 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Reform der Genossenschaftsbanken (banche populari) in Italien (CON/2015/13) auf Ersuchen des italienischen Wirtschafts- und Finanzministeriums. Am 10. April 2015 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Verbot für Versteigerungen des Hauptwohnsitzes in Griechenland (CON/ 2015/14) auf Ersuchen des griechischen Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, maritime Angelegenheiten und Tourismus.

Statistik: Am 20. März 2015 billigte der EZB-Rat die jährliche Beurteilung der Verfügbarkeit und des Qualitätsstandards der verschiedenen Statistiken, die auf Grundlage eines EZB-Rechtsakts vom Eurosystem erstellt werden. Ferner stimmte er der Veröffentlichung des Qualitätsberichts 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken des Euro-Währungsgebiets zu. Der gemäß dem "ECB Statistics Quality Framework" erstellte Bericht wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

Am 25. März 2015 verabschiedete der EZB-Rat die Liste der ersten Welle von Berichtspflichtigen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung EZB/2014/48 über Geldmarktstatistiken (in Kraft seit dem 1. Januar 2015) als berichtspflichtig eingestuft wurden. Die Liste der ausgewählten Berichtspflichtigen wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

Corporate Governance: Am 27. März 2015 verabschiedete der EZB-Rat die Empfehlung EZB/2015/14 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Deutschen Bundesbank. Die Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Bankenaufsicht: Am 24. März 2015 verabschiedete der EZB-Rat den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit und genehmigte seine Übermittlung an das Europäische Parlament, den Rat der EU, die Eurogruppe, die Europäische Kommission und die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Bericht ist auf der Website der EZB abrufbar.

Am 20. März 2015 beschloss der EZB-Rat, einem Vorschlag des Aufsichtsgremiums nicht zu widersprechen, die DePfa Bank plc gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank und Artikel 70 und 71 Verordnung EZB/2014/17 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) als weniger bedeutendes Kreditinstitut einzustufen.

Am 27. März erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2015/16 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank, die sich in Besitz der nationalen zuständigen Behörden befinden. Der Beschluss legt einen Rahmen für entsprechende Anträge fest und ergänzt die im Beschluss EZB/2004/3 verankerten Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB.

Am 10. April erließ der EZB-Rat den Beschluss EZB/2015/17 über den Gesamtbetrag der jährlichen Aufsichtsgebühren für den ersten Gebührenzeitraum und für 2015. Der Gesamtbetrag der über die Aufsichtsgebühr zu deckenden geschätzten jährlichen Aufwendungen für 2015 beläuft sich auf 296,0 Millionen Euro; zusammen mit den tatsächlichen Aufwendungen von 30,0 Millionen Euro für die letzten beiden Monate des Jahres 2014 ergibt dies einen zu erhebenden Gesamtbetrag von 326,0 Millionen Euro.

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