Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Geldpolitik: Am 10. März 2016 beschloss der EZB-Rat mit Blick auf sein Preisstabilitätsziel eine Reihe von geldpolitischen Sondermaßnahmen. Hierzu zählen unter anderem die Auflegung eines Programms zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors als zusätzliche Komponente des Programms zum Ankauf von Vermögenswerten (APP), eine Erhöhung der monatlichen Ankäufe im Rahmen des APP auf insgesamt 80 Milliarden Euro ab April 2016 und der Beginn einer neuen Reihe von vier gezielten längerfristigen Refinanzierungsgeschäften (GLRG II) ab Juni 2016. Nähere Einzelheiten zu diesen Maßnahmen sind drei diesbezüglichen Pressemitteilungen zu entnehmen, die am selben Tag auf der Website der EZB veröffentlicht wurden.

Am 16. März 2016 billigte der EZB-Rat gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf dessen Grundlage die EZB die Einhaltung der in Artikel 123 und 124 dieses Vertrags enthaltenen Verbote der monetären Finanzierung und des bevorrechtigten Zugangs durch die Zentralbanken und der damit zusammenhängenden Verordnungen durch die Zentralbanken in der EU überwacht, den Bericht für das Jahr 2015. Nähere Informationen hierzu sind einem gesonderten Abschnitt des Jahresberichts 2015 der EZB zu entnehmen, der am 7. April 2016 auf der EZB-Website veröffentlicht wird.

Externe Kommunikation: Am 14. März 2016 genehmigte der EZB-Rat den Jahresbericht 2015 der EZB. Das Dokument wird dem Europäischen Parlament vorgelegt und am 7. April 2016 in 23 Amtssprachen der EU auf der Website der EZB veröffentlicht.

Marktoperationen: Am 3. März 2016 beschloss der EZB-Rat die Festlegung von Transparenzanforderungen für durch notenbankfähige Kreditforderungen des öffentlichen Sektors besicherte nicht marktfähige Schuldtitel (DECCs des öffentlichen Sektors), die als Sicherheiten für die regulären Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen werden sollen. Nähere Informationen hierzu finden sich in der entsprechenden Sparte der EZB-Website.

Am 16. März 2016 beschloss der EZB-Rat in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31, die Aussetzung der Anwendung der Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems für von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel mit Wirkung vom 1. April 2016 aufzuheben. Folglich gelten die Bonitätsschwellenwerte ab diesem Zeitpunkt wieder für die betreffenden Schuldtitel. Aufgrund der Aussetzung konnten diese Schuldtitel für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems als Sicherheiten verwendet und erworben werden, obwohl sie die Mindestbonitätsanforderungen nicht erfüllten. Der Rechtsakt zur Umsetzung des Beschlusses des EZB-Rats, Beschluss EZB/2016/5, wurde am 16. März 2016 erlassen und ist auf der Website der EZB abrufbar.

Zahlungssysteme und Marktinfrastruktur: Am 11. März 2016 verabschiedete der EZB-Rat den Beitrag des Eurosystems zum Grünbuch der Europäischen Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden. Dieser Beitrag wurde anschließend der Europäischen Kommission übermittelt und ist auf der Website der EZB abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 22. Februar 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu weiteren Änderungen in Bezug auf Verpflichtungen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe in Ungarn (CON/2016/8) auf Ersuchen der Magyar Nemzeti Bank. Am 23. Februar 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Rangfolge der Gläubiger von Kreditinstituten in Frankreich (CON/2016/7) auf Ersuchen des französischen Ministeriums für Finanzen und Haushalt. Ebenfalls am 23. Februar 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme über unterstützende Maßnahmen für eine reibungslose Arbeitsweise von Vorstand und Personalausschuss der Central Bank of Cyprus (CON/2016/9) auf Ersuchen des zyprischen Finanzministers.

Am 3. März 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Ausnahmen für Warenhändler (CON/2016/10) auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union und des Europäischen Parlaments. Am 11. März 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu a) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung und zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und b) einem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CON/2016/11) auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union.

Am 16. März 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB über Finanzinstrumente, die für geldpolitische Geschäfte in Rumänien zugelassen sind (CON/2016/12) auf Ersuchen der Banca Nationala a României. Ebenfalls vom 16. März 2016 datiert die verabschiedete Stellungnahme des EZB-Rats über Pflichtangaben bei Überweisungen und Lastschriften in Rumänien (CON/2016/13) auf Ersuchen der Banca Nationala a României. Am 16. März 2016 verabschiedete der EZB- Rat eine Stellungnahme der EZB über den Erwerb einer Beteiligung am Institut d'Émission des Départements d'Outre-mer durch die Banque de France (CON/2016/14) auf Ersuchen des französischen Ministeriums für Finanzen und Haushalt.

Corporate Governance: Am 4. März 2016 verabschiedete der EZB-Rat einen Beschluss der EZB über die Bedingungen und Modalitäten der Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in der Europäischen Zentralbank (EZB/ 2016/3) zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten rechtswidrigen Handlungen. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Am 10. März 2016 beschloss der EZB-Rat, Patrick Honohan mit Wirkung vom 1. April 2016 für eine Amtszeit von drei Jahren als Mitglied des Prüfungsausschusses zu ernennen. Am 16. März 2016 billigte der EZB-Rat mit Wirkung vom 1. April 2016 die Einrichtung eines Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board - MIB), der das Eurosystem bei der Erbringung und Entwicklung von Marktinfrastrukturdienstleistungen unterstützt, und ernannte Marc Bayle, Leiter der Generaldirektion Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr, mit Wirkung vom 1. April 2016 für den Zeitraum bis zum 31. Januar 2017 zum Vorsitzenden des MIB.

Zudem beschloss der EZB-Rat, die Bezeichnung des Ausschusses für Zahlungs- und Verrechnungssysteme des Eurosystems/ESZB in "Ausschuss für Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr" zu ändern, um seinem künftigen Aufgabenbereich besser Rechnung zu tragen, und ernannte Marc Bayle für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 zum Vorsitzenden des Ausschusses. Der entsprechende Rechtsakt, die Leitlinie EZB/2016/6 zur Änderung der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2), wurde am 16. März 2016 verabschiedet und wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht.

Bankenaufsicht: Am 14. März 2016 genehmigte der EZB-Rat den EZB-Jahresbericht zur Aufsichtstätigkeit und billigte seine Übermittlung an das Europäische Parlament, den Rat der EU, die Eurogruppe, die Europäische Kommission und die nationalen Parlamente der teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Bericht wird auf der Website der EZB zur Verfügung gestellt.

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