Beschlüsse des EZB-Rats (ohne Zinsbeschlüsse)

Wirtschaftliche, monetäre und finanzielle Lage: Am 24. Juni 2016 nahm der EZB-Rat die Entwicklungen an den Finanzmärkten zur Kenntnis, die infolge des Ergebnisses des tags zuvor im Vereinigten Königreich abgehaltenen Referendums zur EU-Mitgliedschaft eingetreten waren. In einer am selben Datum auf der EZB-Website veröffentlichten Pressemitteilung betonte der EZB-Rat, er werde diese Entwicklungen auch künftig genau beobachten. Zudem werde die EZB ihrer Verpflichtung, Preis- und Finanzstabilität im Euroraum zu gewährleisten, weiterhin nachkommen.

Marktoperationen: Am 14. Juli 2016 genehmigte der EZB-Rat die Offenlegung dreier zusätzlicher Datensätze. Hierdurch soll mehr Transparenz bezüglich der nicht zu geldpolitischen Zwecken gehaltenen Portfolios der Zentralbanken des Eurosystems geschaffen werden. Das Eurosystem wird auf harmonisierter Grundlage eine disaggregierte Bilanzstatistik und einen disaggregierten Finanzausweis des Eurosystems sowie die durchschnittlichen jährlichen Netto-Finanzanlagen der EZB und der NZBen veröffentlichen. Eine entsprechende Pressemitteilung mit Erläuterungen zur disaggregierten Bilanzstatistik und zum disaggregierten Finanzausweis des Eurosystems ist am 27. Juli 2016 auf der Website der EZB veröffentlicht worden. Zudem sind die Daten zur Bilanzstatistik und zu den Netto-Finanzanlagen erstmals bekannt gegeben worden. Der disaggregierte Finanzausweis wurde am 2. August 2016 zum ersten Mal veröffentlicht.

Zahlungssysteme und Marktinfrastruktur: Am 24. Juni 2016 genehmigte der EZB-Rat die Veröffentlichung des Disclosure Report der von der EZB anhand der Offenlegungsvorschriften des Ausschusses für Zahlungsverkehrs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems - CPSS) sowie der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organization of Securities Commissions - IOSCO) vorgenommenen Selbstbeurteilung von Target-2, wie gemäß Verordnung EZB/2014/28 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme vorgeschrieben. Der Disclosure Report ist auf der Website der EZB abrufbar.

Am 15. Juli 2016 genehmigte der EZB-Rat ein überarbeitetes Dokument zum Überwachungsrahmen des Eurosystems, in dem die Rolle des Eurosystems im Bereich Überwachung von Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssystemen sowie Zahlungsinstrumenten beschrieben wird. Dieses Dokument liefert eine Bestandsaufnahme bedeutsamer Entwicklungen, die seit Veröffentlichung der letzten Fassung im Jahr 2011 Auswirkungen auf die Überwachungsfunktion des Eurosystems hatten. Hierzu zählen insbesondere die Veröffentlichung der CPSS-IOSCO-Prinzipien für Finanzmarktinfrastrukturen, die Einführung der EMIR, die Einführung der CSDR, die Einführung der Verordnung EZB/2014/28 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (SIPS-Verordnung) sowie die Markteinführung von Target-2-Securities. Das überarbeitete Dokument zum Überwachungsrahmen des Eurosystems ist auf der Website der EZB abrufbar.

Stellungnahmen zu Rechtsvorschriften: Am 28. Juni 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zu Wohnimmobilienkreditverträgen für Verbraucher in Griechenland (CON/2016/34) auf Ersuchen des griechischen Finanzministeriums. Ebenfalls am 28. Juni 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Erweiterung des Zugriffs auf das Zentralregister für Bankkonten in Belgien (CON/2016/35) auf Ersuchen des belgischen Finanzministeriums. Am 11. Juli 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zur Art und Weise und zum Verfahren der Zählung, Sortierung, Verpackung und Etikettierung von Banknoten und Münzen in Polen (CON/ 2016/36) auf Ersuchen des Präsidenten der Narodowy Bank Polski. Am 12. Juli 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Stellungnahme der EZB zum Ausschluss von Aufrechnungsrechten in Bezug auf bei einer Zentralbank des Europäischen Systems der Zentralbanken als Sicherheit gestellte Forderungen in Frankreich (CON/2016/37) auf Ersuchen des französischen Ministeriums für Finanzen und Haushalt.

Corporate Governance: Am 30. Juni 2016 erließ der EZB-Rat einen Beschluss der EZB über die Offenlegung vertraulicher Informationen bei strafrechtlichen Ermittlungen (EZB/2016/19). In dem Beschluss wird der Rechts- und Verfahrensrahmen dargelegt, der von der EZB hinsichtlich der Offenlegung von vertraulichen Informationen zu Aufsichtsaufgaben, Geldpolitik und anderen Aufgaben in Zusammenhang mit dem Europäischen System der Zentralbanken beziehungsweise dem Eurosystem durch zuständige nationale Behörden und nationale Zentralbanken gegenüber einer nationalen Strafverfolgungsbehörde anzuwenden ist. Der Beschluss, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, ist auf der Website der EZB abrufbar.

Am 14. Juli 2016 verabschiedete der EZB-Rat eine Empfehlung der EZB an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der estnischen Zentralbank (EZB/2016/20). Die Empfehlung wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht. Ebenfalls am 14. Juli 2016 verabschiedete der EZB-Rat seinen Sitzungskalender mit der Terminplanung für seine Sitzungen in den Jahren 2017 und 2018. Dieser wird auf der Website der EZB veröffentlicht.

Aufsicht: Am 27. Juni 2016 erhob der EZB-Rat keine Einwände gegen vom Aufsichtsgremium unterbreitete Änderungsvorschläge zu den EZB-Beschlüssen über die Einstufung von sechs bedeutenden Unternehmen, die direkt von der EZB beaufsichtigt werden. Zudem nahm er Änderungen an der Liste weniger bedeutender Institute zur Kenntnis, die von den zuständigen nationalen Behörden beaufsichtigt werden. Die beiden zuletzt per 31. März 2016 aktualisierten Listen wurden anschließend gemäß Artikel 49 der SSM-Rahmenverordnung auf der Website der EZB veröffentlicht.

Am 8. Juli 2016 erhob der EZB-Rat auf einen Vorschlag des Aufsichtsgremiums hin keine Einwände gegen die Absicht der EZB, die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zu Obergrenzen für Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb eines Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (EBA/GL/2015/20) einzuhalten. Inwieweit diese Leitlinien, die am 1. Januar 2017 in Kraft treten, eingehalten werden, wird auf der Website der EBA offengelegt.

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